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§ 10 - Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit (RingfSchleimKrV k.a.Abk.)
Artikel 2 V. v. 05.06.2001 BGBl. I S. 1006, 1008; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
Geltung ab 09.06.2001; FNA: 7823-5-13 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Geltung ab 09.06.2001; FNA: 7823-5-13 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 10 Verbote und Beschränkungen bei Befall mit der Bakteriellen Ringfäule
(1) Ist in einem landwirtschaftlichen Betrieb der Befall einer Anbaufläche, eines Lagers, einer Sendung oder einer Partie festgestellt worden, so dürfen Kartoffeln, die in diesem Betrieb erzeugt worden sind oder sich beim Auftreten der Bakteriellen Ringfäule dort befinden, nicht angebaut werden.
(2) Auf der befallenen Anbaufläche dürfen ab dem Jahr der Befallsfeststellung und für die Dauer von mindestens drei Jahren keine Kartoffeln oder andere Wirtspflanzen angebaut werden, bis sich die Anbaufläche zumindest in den zwei aufeinander folgenden Jahren vor dem erneuten Anbau von Kartoffeln als frei von Durchwuchs und anderen natürlichen Wirtspflanzen erwiesen hat. Außerdem sind Durchwuchs und Wirtspflanzen auf dieser Fläche ab dem Jahr der Befallsfeststellung für die Dauer von drei Jahren zu beseitigen. Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 erfüllt sind, dürfen in der ersten Kartoffelanbausaison nur Speise- und Wirtschaftskartoffeln erzeugt werden. Die zuständige Behörde untersucht die geernteten Kartoffeln nach Anhang I der Richtlinie 93/85/EWG. In der nächsten Kartoffelanbausaison dürfen Pflanzkartoffeln erzeugt werden, wenn eine Anbaupause von mindestens zwei Jahren eingehalten worden ist. Die zuständige Behörde untersucht die angebauten Kartoffeln nach dem in § 2 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren.
(3) Anstelle der Bekämpfungsmaßnahmen nach Absatz 2 kann die befallene Anbaufläche für die Dauer von vier Jahren ab dem Jahr der Befallsfeststellung brachgelegt oder in Grünland umgewandelt werden; Durchwuchs und Wirtspflanzen sind zu beseitigen. Zumindest in den zwei Jahren vor dem erneuten Anbau von Kartoffeln darf kein Durchwuchs festgestellt werden. Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 erfüllt sind, können wieder Kartoffeln erzeugt werden. Wählt der Besitzer der Anbaufläche die Bekämpfungsmaßnahmen nach Satz 1, so hat er dies der zuständigen Behörde bis zum 1. März des auf die Befallsfeststellung folgenden Jahres mitzuteilen. Die zuständige Behörde untersucht die angebauten Kartoffeln nach dem in § 2 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren.
(4) Auf den anderen Anbauflächen des befallenen Produktionsortes dürfen, soweit die zuständige Behörde festgestellt hat, dass keine Gefahr von Durchwuchs oder Wirtspflanzen besteht, unter folgenden Voraussetzungen Kartoffeln angebaut werden:
- 1.
- in dem Anbaujahr, das der Befallsfeststellung folgt, dürfen nur unter Verwendung amtlich anerkannten Pflanzguts Speise- und Wirtschaftskartoffeln erzeugt werden,
- 2.
- im zweiten Jahr, das der Befallsfeststellung folgt, dürfen außerdem unter Verwendung amtlich anerkannten Pflanzguts zusätzlich Pflanzkartoffeln erzeugt werden,
- 3.
- im dritten Jahr, das der Befallsfeststellung folgt, dürfen außerdem unter Verwendung von Pflanzkartoffeln, die aus amtlich anerkanntem Pflanzgut erzeugt und nach dem in § 2 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren amtlich untersucht wurden, Kartoffeln erzeugt werden.
(5) Wird Befall bei Kartoffeln festgestellt, dürfen unmittelbar nach der Befallsfeststellung und nach dem ersten Anbaujahr auf dem Produktionsort alle für die Kartoffelerzeugung eingesetzten Maschinen und Lagerräume jeweils nur nach Reinigung und Desinfektion, die mindestens einmal jährlich durchzuführen sind, verwendet werden.
(6) Wird der Befall bei Kartoffeln festgestellt, die in einem Nährsubstrat erzeugt werden, sind die Kartoffeln und das Nährsubstrat vom Betriebsinhaber zu beseitigen. Die erneute Kartoffelerzeugung in einem Nährsubstrat bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn die Maßnahmen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 durchgeführt worden sind und nur amtlich anerkanntes Pflanzgut oder aus untersuchter Herkunft stammende Miniknollen oder Meristempflanzen verwendet werden.
(7) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen vom Anbauverbot nach Absatz 1 Satz 1 und von den Anbaubeschränkungen nach Absatz 2, 3 und 4 zulassen, wenn keine Gefahr der Verschleppung der Bakteriellen Ringfäule innerhalb des Betriebes auf einen anderen Betriebsteil und auf andere Betriebe besteht und
- 1.
- die Kartoffelerzeugung in Betriebsteilen erfolgt, die deutlich voneinander getrennt sind, oder
- 2.
- die Kartoffeln nicht im Betrieb erzeugt und deutlich getrennt von den übrigen Kartoffeln gelagert worden sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit V. v. 23. April 2007 BGBl. I S. 586; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 22.10.2007 BGBl. I S. 2494 m.W.v. 1. Mai 2007
Frühere Fassungen von § 10 Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.05.2007 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit vom 23.04.2007 BGBl. I S. 586 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 RingfSchleimKrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RingfSchleimKrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 RingfSchleimKrV Verbote und Beschränkungen bei Befall mit der Schleimkrankheit (vom 01.05.2007)
... die Kartoffelerzeugung in Betriebsteilen erfolgt, die deutlich voneinander getrennt sind. § 10 Abs. 7 Satz 2 bis 5 gilt ...
§ 13 RingfSchleimKrV Ausnahmen zu Versuchs- und Züchtungszwecken
... Behörde kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen von den §§ 3, 6, 7 und 8 bis 11 für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche zur Prüfung von Kartoffeln auf ...
§ 14 RingfSchleimKrV Ordnungswidrigkeiten (vom 17.10.2012)
... 1, § 6 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 3, § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 3 oder § 10 Absatz 7 Satz 2, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 7 Satz 2, zuwiderhandelt, 2. ... Abwässer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig behandelt, 9. entgegen § 10 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder § 11 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Kartoffeln, Wirtspflanzen, ... Wirtspflanzen, Tomatenpflanzen oder dort genannte Pflanzen anbaut, 10. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 3 oder § 11 Abs. 3 Satz 6 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht ... nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, 11. ohne Genehmigung nach § 10 Abs. 6 Satz 2 oder § 11 Abs. 6 Satz 2 Kartoffeln oder Tomaten erzeugt, 12. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit
V. v. 23.04.2007 BGBl. I S. 586; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 22.10.2007 BGBl. I S. 2494
Artikel 1 1. RingfSchleimKrVÄndV
... sind vor einer erneuten Verwendung zu reinigen und zu desinfizieren." 7. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ... die Kartoffelerzeugung in Betriebsteilen erfolgt, die deutlich voneinander getrennt sind. § 10 Abs. 7 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend." 9. § 12 wird aufgehoben. ... nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig behandelt, 9. entgegen § 10 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder § 11 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Kartoffeln, Wirtspflanzen, ... Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 3, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 7 Satz 2, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 7 Satz 2, oder 2. einer ...
Verordnung zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen
V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
Artikel 6 PflSchRBußGAnpV Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit
... 1, § 6 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 3, § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 3 oder § 10 Absatz 7 Satz 2, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 7 Satz 2, zuwiderhandelt,". ...
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