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§ 7 - Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit (RingfSchleimKrV k.a.Abk.)
Artikel 2 V. v. 05.06.2001 BGBl. I S. 1006, 1008; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
Geltung ab 09.06.2001; FNA: 7823-5-13 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Geltung ab 09.06.2001; FNA: 7823-5-13 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 7 Züchtungs- und Haltungsverbot
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
Das Züchten und das Halten der Schadorganismen nach § 1 Abs. 1 sowie das Arbeiten mit diesen Schadorganismen sind verboten.
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Zitierungen von § 7 Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 RingfSchleimKrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RingfSchleimKrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 RingfSchleimKrV Ausnahmen zu Versuchs- und Züchtungszwecken
... zuständige Behörde kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen von den §§ 3, 6, 7 und 8 bis 11 für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche zur Prüfung von ...
§ 14 RingfSchleimKrV Ordnungswidrigkeiten (vom 17.10.2012)
... 3a. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 Tomatenpflanzen verwendet, 4. entgegen § 7 einen Schadorganismus züchtet, hält oder mit ihm arbeitet, 5. entgegen ...
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