§ 7 - Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit (RingfSchleimKrV k.a.Abk.)

Artikel 2 V. v. 05.06.2001 BGBl. I S. 1006, 1008; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
Geltung ab 09.06.2001; FNA: 7823-5-13 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 7 Züchtungs- und Haltungsverbot


§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert

Das Züchten und das Halten der Schadorganismen nach § 1 Abs. 1 sowie das Arbeiten mit diesen Schadorganismen sind verboten.

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Zitierungen von § 7 Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 RingfSchleimKrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RingfSchleimKrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 RingfSchleimKrV Ausnahmen zu Versuchs- und Züchtungszwecken
... zuständige Behörde kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen von den §§ 3, 6, 7 und 8 bis 11 für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche zur Prüfung von ...
§ 14 RingfSchleimKrV Ordnungswidrigkeiten (vom 17.10.2012)
... 3a. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 Tomatenpflanzen verwendet, 4. entgegen § 7 einen Schadorganismus züchtet, hält oder mit ihm arbeitet, 5. entgegen ...


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