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Änderung § 11 Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit vom 01.05.2007
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§ 11 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2007 geltenden Fassung | § 11 n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 23.04.2007 BGBl. I S. 586 |
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(Text alte Fassung) § 11 Verbote und Beschränkungen bei Befall mit der Schleimkrankheit an Kartoffeln | (Text neue Fassung)§ 11 Verbote und Beschränkungen bei Befall mit der Schleimkrankheit |
(1) Ist in einem landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betrieb der Befall einer Anbaufläche, eines Lagers, einer Sendung oder einer Partie festgestellt worden, so dürfen Kartoffeln, die in diesem Betrieb erzeugt worden sind oder sich beim Auftreten der Schleimkrankheit dort befinden, nicht angebaut werden. (2) Auf der befallenen Anbaufläche dürfen ab dem Jahr der Befallsfeststellung und für die Dauer von mindestens vier Jahren keine Kartoffeln, Tomatenpflanzen, andere Wirtspflanzen oder Pflanzen, bei denen die Gefahr der Verschleppung oder Überdauerung des Schadorganismus gegeben ist, angebaut werden, bis sich die Anbaufläche in mindestens zwei aufeinander folgenden Jahren als frei von Durchwuchs und Wirtspflanzen, einschließlich Unkräuter aus der Familie der Nachtschattengewächse, erwiesen hat. Außerdem sind Durchwuchs und Wirtspflanzen, einschließlich Unkräuter aus der Familie der Nachtschattengewächse, auf dieser Fläche ab dem Jahr der Befallsfeststellung für die Dauer von vier Jahren zu beseitigen. Sind die Anforderungen nach Satz 1 und 2 erfüllt, darf für die erste Kartoffelernte nur amtlich anerkanntes Pflanzgut zur Erzeugung von Speise- und Wirtschaftskartoffeln angebaut werden. Im nächsten Kartoffelanbaujahr darf nur amtlich anerkanntes Pflanzgut außerdem zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln verwendet werden. Die zuständige Behörde untersucht die angebauten Kartoffeln in diesen zwei Kartoffelanbaujahren nach dem in § 2 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren. (3) Anstelle der Bekämpfungsmaßnahmen nach Absatz 2 kann die befallene Anbaufläche für die Dauer von drei Jahren ab dem Jahr der Befallsfeststellung brachgelegt, in Dauergrünland umgewandelt oder für den Getreideanbau oder für die Grassamenvermehrung genutzt werden. In den darauf folgenden zwei Jahren darf auf der Anbaufläche der Anbau von Pflanzen erfolgen, die keine Wirtspflanzen für den Schadorganismus sind und bei denen keine Gefahr seiner Verschleppung besteht. Durchwuchs und Wirtspflanzen, einschließlich Unkräuter aus der Familie der Nachtschattengewächse, sind für die Dauer von fünf Jahren ab dem Jahr der Befallsfeststellung zu beseitigen. Werden danach erstmals Kartoffeln angebaut, darf nur amtlich anerkanntes Pflanzgut verwendet werden. Wählt der Besitzer der Anbaufläche die Bekämpfungsmaßnahmen nach Satz 1 bis 4, so hat er dies der zuständigen Behörde bis zum 1. März des auf die Befallsfeststellung folgenden Jahres mitzuteilen. Die zuständige Behörde untersucht die angebauten Kartoffeln nach dem in § 2 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren. (4) Auf den anderen Anbauflächen des Betriebes dürfen in dem Anbaujahr, das der Befallsfeststellung folgt, 1. keine Tomatenpflanzen und andere Wirtspflanzen, außer Kartoffeln, angebaut werden und 2. für die erste Kartoffelernte nur amtlich anerkanntes Pflanzgut zur Erzeugung von Speise- und Wirtschaftskartoffeln angebaut werden. Die zuständige Behörde kontrolliert den Feldbestand bei Kartoffeln und untersucht den Kartoffeldurchwuchs sowie die geernteten Kartoffeln nach dem in § 2 Abs. 2 genannten Verfahren. Im zweiten Anbaujahr, das der Befallsfeststellung folgt, darf nur amtlich anerkanntes Pflanzgut für den Kartoffelanbau verwendet werden. Im darauf folgenden Jahr darf außerdem Pflanzgut, das aus amtlich anerkanntem Pflanzgut erzeugt und nach dem in § 2 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren amtlich untersucht wurde, für den Kartoffelanbau verwendet werden. Durchwuchs und Wirtspflanzen einschließlich Unkräuter aus der Familie der Nachtschattengewächse sind in den ersten drei Anbaujahren, die der Befallsfeststellung folgen, zu beseitigen. Die zuständige Behörde führt in diesen drei Jahren Untersuchungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 durch. Sie untersucht die geernteten Kartoffelknollen, die zur Verwendung als Pflanzkartoffeln bestimmt sind, nach dem in § 2 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren. (5) Wird Befall an Kartoffeln festgestellt, dürfen bis zum Beginn des ersten Jahres, in dem ein Kartoffel- oder Tomatenanbau auf der befallenen Anbaufläche zulässig ist, 1. Maschinen oder Lagerräume des Betriebes, die mit Kartoffeln in Berührung gekommen sind, jeweils nur nach Reinigung und Desinfektion, die mindestens einmal jährlich durchzuführen sind, für die Kartoffelerzeugung verwendet werden, 2. vorgesehene Bewässerungs- und Beregnungsmaßnahmen nur auf Antrag nach amtlicher Genehmigung durchgeführt werden. Die zuständige Behörde kann die Genehmigung nach Nummer 2 mit Auflagen versehen. Sie kann die Bewässerungs- und Beregnungsmaßnahmen verbieten, sofern dies zur Abwehr der Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus erforderlich ist. (6) Wird der Befall an Kartoffeln festgestellt, die in einem Nährsubstrat erzeugt werden, sind die Kartoffeln und das Nährsubstrat vom Betriebsinhaber so zu beseitigen, dass keine Gefahr der Verschleppung des Schadorganismus besteht. Die erneute Erzeugung von Kartoffeln in einem Nährsubstrat bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn 1. die Maßnahmen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 durchgeführt worden sind, 2. sichergestellt ist, dass durch Bewässerungs- oder Beregnungsmaßnahmen keine Gefahr der Verschleppung des Schadorganismus besteht und 3. für die Erzeugung von Kartoffeln nur amtlich anerkanntes Pflanzgut oder aus untersuchter Herkunft stammende Miniknollen oder Meristempflanzen verwendet werden. (7) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen vom Anbauverbot nach Absatz 1 Satz 1 und von den Anbaubeschränkungen nach Absatz 2, 3 und 4 zulassen, wenn keine Gefahr der Verschleppung der Schleimkrankheit auf einen anderen Betriebsteil oder andere Betriebe besteht und die Kartoffelerzeugung in Betriebsteilen erfolgt, die deutlich voneinander getrennt sind. § 10 Abs. 7 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. | (1) Ist in einem landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Produktionsort der Befall einer Anbaufläche, eines Lagers, einer Sendung oder einer Partie festgestellt worden, dürfen Kartoffeln oder Tomatenpflanzen, die in diesem Produktionsort erzeugt worden sind oder sich beim Auftreten dort befinden, nicht angebaut werden. (2) Auf der befallenen Anbaufläche dürfen ab dem Jahr der Befallsfeststellung und für die Dauer von mindestens vier Jahren keine Kartoffeln, Tomatenpflanzen, andere Wirtspflanzen oder Pflanzen, bei denen die Gefahr der Verschleppung oder Überdauerung des Schadorganismus gegeben ist, angebaut werden, bis sich die Anbaufläche in zumindest den zwei aufeinander folgenden Jahren vor dem Anbau als frei von Durchwuchs und Wirtspflanzen, einschließlich Unkräuter aus der Familie der Nachtschattengewächse, erwiesen hat. Außerdem sind Durchwuchs und Wirtspflanzen, einschließlich Unkräuter aus der Familie der Nachtschattengewächse, auf dieser Fläche ab dem Jahr der Befallsfeststellung für die Dauer von vier Jahren zu beseitigen. Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 erfüllt sind, dürfen unter folgenden Voraussetzungen wieder Kartoffeln oder Tomatenpflanzen auf den befallenen Flächen angebaut werden: 1. im ersten Anbaujahr dürfen im Falle von Kartoffeln nur Speise- und Wirtschaftskartoffeln erzeugt werden; die zuständige Behörde untersucht die geernteten Kartoffeln und Tomatenpflanzen nach dem Verfahren des Anhangs II der Richtlinie 98/57/EG, 2. im darauf folgenden Kartoffelanbaujahr dürfen auch Pflanzkartoffeln erzeugt werden, wenn eine Anbaupause von mindestens zwei Jahren eingehalten worden ist; die zuständige Behörde untersucht die angebauten Kartoffeln oder die Tomatenpflanzen nach dem in § 2 Abs. 2 und 3 vorgesehenen Verfahren. (3) Anstelle der Bekämpfungsmaßnahmen nach Absatz 2 kann die befallene Anbaufläche für die Dauer von drei Jahren ab dem Jahr der Befallsfeststellung brachgelegt, in Grünland umgewandelt oder für den Getreideanbau oder für die Grassamenvermehrung genutzt werden. In den darauf folgenden zwei Jahren darf auf der Anbaufläche der Anbau von Pflanzen erfolgen, die keine Wirtspflanzen für den Schadorganismus sind und bei denen keine Gefahr einer Verschleppung besteht. Durchwuchs und Wirtspflanzen, einschließlich Unkräuter aus der Familie der Nachtschattengewächse, sind für die Dauer von fünf Jahren ab dem Jahr der Befallsfeststellung zu beseitigen und für die Dauer von mindestens zwei aufeinander folgenden Jahren darf kein Durchwuchs festgestellt werden. Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Anforderungen von Satz 1 bis 3 erfüllt sind, dürfen auf der befallenen Fläche wieder Kartoffeln oder Tomatenpflanzen erzeugt werden. Die zuständige Behörde untersucht die dann geernteten Kartoffeln und Tomatenpflanzen nach dem Verfahren von Anhang II der Richtlinie 98/57/EG. Wählt der Besitzer der befallenen Fläche die Bekämpfungsmaßnahmen nach den Sätzen 1 bis 3, so hat er dies der zuständigen Behörde bis zum 1. März des auf die Befallsfeststellung folgenden Jahres mitzuteilen. (4) Auf den anderen Anbauflächen des befallenen Produktionsortes dürfen, soweit die zuständige Behörde festgestellt hat, dass keine Gefahr von Durchwuchs und anderen Wirtspflanzen besteht, unter folgenden Voraussetzungen Kartoffeln und Tomatenpflanzen angebaut werden: 1. Kartoffeln a) in dem Anbaujahr, das der Befallsfeststellung folgt, dürfen nur unter Verwendung amtlich anerkannten Pflanzguts Speise- und Wirtschaftskartoffeln erzeugt werden, b) im zweiten Jahr, das der Befallsfeststellung folgt, dürfen unter Verwendung amtlich anerkannten Pflanzguts Pflanzkartoffeln erzeugt werden, c) im dritten Jahr, das der Befallsfeststellung folgt, dürfen außerdem unter Verwendung von Pflanzkartoffeln, die aus amtlich anerkanntem Pflanzgut erzeugt und nach dem in § 2 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren von der zuständigen Behörde untersucht wurden, Kartoffeln erzeugt werden; 2. Tomatenpflanzen a) im Jahr, das der Befallsfeststellung folgt, dürfen nur unter Verwendung von Tomatenpflanzen, die aus Samen erzeugt wurden, die den Anforderungen von Anhang IV Teil A Kapitel II in Verbindung mit Anhang V Teil A Kapitel I oder Anhang IV Teil A Kapitel 1 in Verbindung mit Anhang V Teil B Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG entsprechen, Tomatenfrüchte erzeugt werden, b) im zweiten Jahr, das der Befallsfeststellung folgt, dürfen unter Verwendung von Tomatenpflanzen, die aus Samen erzeugt wurden, die den Anforderungen von Anhang IV Teil A Kapitel II in Verbindung mit Anhang V Teil A Kapitel I oder Anhang IV Teil A Kapitel I in Verbindung mit Anhang V Teil B Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG entsprechen, Tomatenpflanzen und Tomatenfrüchte erzeugt werden; verwendet werden dürfen auch Tomatenpflanzen aus vegetativer Vermehrung, wenn die zur Vermehrung verwendeten Tomatenpflanzen aus Saatgut erzeugt wurden, das unter Kontrolle der zuständigen Behörde in anderen als in Absatz 1 genannten Produktionsorten erzeugt wurde, c) im dritten Jahr, das der Befallsfeststellung folgt, dürfen unter Verwendung von Tomatenpflanzen aus Samen, die den Anforderungen von Anhang IV Teil A Kapitel II in Verbindung mit Anhang V Teil A Kapitel I oder Anhang IV Teil A Kapitel I in Verbindung mit Anhang V Teil B Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG entsprechen, oder unter Verwendung von Tomatenpflanzen, die unter amtlicher Kontrolle aus solchen Pflanzen erzeugt wurden, Tomatenpflanzen oder Tomatenfrüchte erzeugt werden. Durchwuchs und Wirtspflanzen einschließlich Unkräuter aus der Familie der Nachtschattengewächse sind in den ersten drei Anbaujahren, die der Befallsfeststellung folgen, zu beseitigen. Die zuständige Behörde führt in den drei Anbaujahren Untersuchungen der geernteten Kartoffeln auf diesen Flächen nach dem in Anhang II der Richtlinie 98/57/EG vorgesehenen Verfahren durch. (5) Wird Befall bei Kartoffeln oder Tomatenpflanzen festgestellt, dürfen unmittelbar nach der Befallsfeststellung und nach dem ersten Anbaujahr auf dem Produktionsort 1. alle für die Kartoffel- oder Tomatenerzeugung eingesetzten Maschinen oder Lagerräume jeweils nur nach Reinigung und Desinfektion, die mindestens einmal jährlich durchzuführen sind, verwendet werden, 2. vorgesehene Bewässerungs- und Beregnungsmaßnahmen aus Oberflächengewässern nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde durchgeführt werden. Die zuständige Behörde kann die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 2 mit Auflagen versehen. (6) Wird der Befall an Kartoffeln oder Tomatenpflanzen festgestellt, die in einem Nährsubstrat erzeugt werden, sind die Kartoffeln, Tomatenpflanzen und das Nährsubstrat vom Besitzer so zu beseitigen, dass keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht. Die erneute Erzeugung von Kartoffeln oder Tomaten in einem Nährsubstrat bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn 1. bei Kartoffeln die Maßnahmen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 und bei Tomatenpflanzen die Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 durchgeführt worden sind, 2. sichergestellt ist, dass durch Bewässerungs- und Beregnungsmaßnahmen aus Oberflächengewässern keine Gefahr der Verschleppung des Schadorganismus besteht, 3. im Falle der Kartoffelerzeugung nur amtlich anerkanntes Pflanzgut oder aus untersuchter Herkunft stammende Miniknollen oder Meristempflanzen verwendet werden, 4. im Falle der Tomatenerzeugung nur Samen, die den Anforderungen von Anhang IV Teil A Kapitel II in Verbindung mit Anhang V Teil A Kapitel I oder Anhang IV Teil A Kapitel I in Verbindung mit Anhang V Teil B Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG entsprechen, oder, bei vegetativer Vermehrung, nur Tomatenpflanzen aus solchen Samen verwendet werden, die unter amtlicher Kontrolle angebaut wurden. (7) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen vom Anbauverbot nach Absatz 2 Satz 1 und von den Anbaubeschränkungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 zulassen, wenn keine Gefahr der Verschleppung der Schleimkrankheit auf einen anderen Betriebsteil oder andere Betriebe besteht und die Kartoffelerzeugung in Betriebsteilen erfolgt, die deutlich voneinander getrennt sind. § 10 Abs. 7 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. |
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