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Änderung § 14 Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit vom 01.05.2007
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§ 14 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2007 geltenden Fassung | § 14 n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 23.04.2007 BGBl. I S. 586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 1 oder 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, | |
(Text alte Fassung) 2. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c oder Nr. 2 Buchstabe a Kartoffeln anbaut, pflanzt oder lagert, 3. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d oder Nr. 2 Buchstabe b eine Maschine oder einen Lagerraum verwendet, | (Text neue Fassung) 2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 3 Nr. 1 oder 2, oder Abs. 2 Satz 1, 2 oder 3 Nr. 1 oder 2 Kartoffeln anbaut, verwendet, pflanzt, behandelt oder lagert, 3. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 oder Abs. 3 Satz 3 eine Maschine oder einen Lagerraum verwendet, 3a. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 Tomatenpflanzen verwendet, |
4. entgegen § 7 einen Schadorganismus züchtet, hält oder mit ihm arbeitet, 5. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) Kartoffeln oder Tomatenpflanzen nicht oder nicht rechtzeitig vernichtet oder b) Kartoffeln oder Tomatenpflanzen verwendet oder behandelt, 6. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a) Sachen nicht oder nicht rechtzeitig vernichtet oder b) Sachen behandelt, 7. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 3 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Pflanzenteile nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig verwendet, | |
8. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 oder § 9 Abs. 2 Satz 2 Abfälle nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig entsorgt oder Abwässer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig behandelt, 9. entgegen § 10 Abs. 1 oder 2 Satz 1, § 11 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder § 12 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Nr. 2 Kartoffeln, Wirtspflanzen, Tomatenpflanzen oder dort genannte Pflanzen anbaut, 10. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 Satz 2 oder § 11 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 Satz 4 ein anderes als dort genanntes Pflanzgut anbaut oder verwendet, 11. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 3 oder § 11 Abs. 3 Satz 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, 12. ohne Genehmigung nach § 10 Abs. 6 Satz 2 oder § 11 Abs. 6 Satz 2 oder § 12 Abs. 5 Satz 2 Kartoffeln oder Tomatenpflanzen erzeugt oder 13. ohne Genehmigung nach § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 oder nach § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Bewässerungs- und Beregnungsmaßnahmen durchführt. | 8. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 3 oder 4 oder § 9 Abs. 2 Satz 3 Abfälle nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig entsorgt oder Abwässer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig behandelt, 9. entgegen § 10 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder § 11 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Kartoffeln, Wirtspflanzen, Tomatenpflanzen oder dort genannte Pflanzen anbaut, 10. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 3 oder § 11 Abs. 3 Satz 6 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, 11. ohne Genehmigung nach § 10 Abs. 6 Satz 2 oder § 11 Abs. 6 Satz 2 Kartoffeln oder Tomaten erzeugt, 12. entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buchstabe a Kartoffeln oder Tomatenpflanzen erzeugt oder 13. ohne Genehmigung nach § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Bewässerungs- und Beregnungsmaßnahmen durchführt. |
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 3, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 7 Satz 2, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 7 Satz 2 oder § 12 Abs. 6 Satz 2, nach § 11 Abs. 5 Satz 3 oder § 12 Abs. 4 Satz 3 oder 2. einer vollziehbaren Auflage nach § 11 Abs. 5 Satz 2, § 12 Abs. 4 Satz 2 oder § 13 Abs. 3 Satz 3 | 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 3, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 7 Satz 2, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 7 Satz 2, oder 2. einer vollziehbaren Auflage nach § 11 Abs. 5 Satz 2 oder § 13 Abs. 3 Satz 3 |
zuwiderhandelt. |
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