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Änderung § 14 Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit vom 01.05.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 14 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2007 geltenden Fassung
§ 14 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.04.2007 BGBl. I S. 586
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Abs. 1 oder 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c oder Nr. 2 Buchstabe a Kartoffeln anbaut, pflanzt oder lagert,

3. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d oder Nr. 2 Buchstabe b eine Maschine oder einen Lagerraum verwendet,

(Text neue Fassung)

2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 3 Nr. 1 oder 2, oder Abs. 2 Satz 1, 2 oder 3 Nr. 1 oder 2 Kartoffeln anbaut, verwendet, pflanzt, behandelt oder lagert,

3. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 oder Abs. 3 Satz 3 eine Maschine oder einen Lagerraum verwendet,

3a. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 Tomatenpflanzen
verwendet,

4. entgegen § 7 einen Schadorganismus züchtet, hält oder mit ihm arbeitet,

5. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

a) Kartoffeln oder Tomatenpflanzen nicht oder nicht rechtzeitig vernichtet oder

b) Kartoffeln oder Tomatenpflanzen verwendet oder behandelt,

6. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

a) Sachen nicht oder nicht rechtzeitig vernichtet oder

b) Sachen behandelt,

7. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 3 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Pflanzenteile nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig verwendet,

vorherige Änderung nächste Änderung

8. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 oder § 9 Abs. 2 Satz 2 Abfälle nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig entsorgt oder Abwässer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig behandelt,

9. entgegen § 10 Abs. 1 oder 2 Satz 1, § 11 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder § 12 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Nr. 2 Kartoffeln, Wirtspflanzen, Tomatenpflanzen oder dort genannte Pflanzen anbaut,

10. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 Satz 2 oder § 11 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 Satz 4 ein anderes als dort genanntes Pflanzgut anbaut oder verwendet,

11. entgegen
§ 10 Abs. 3 Satz 3 oder § 11 Abs. 3 Satz 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

12.
ohne Genehmigung nach § 10 Abs. 6 Satz 2 oder § 11 Abs. 6 Satz 2 oder § 12 Abs. 5 Satz 2 Kartoffeln oder Tomatenpflanzen erzeugt oder

13. ohne Genehmigung nach § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 oder nach § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Bewässerungs- und Beregnungsmaßnahmen durchführt.



8. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 3 oder 4 oder § 9 Abs. 2 Satz 3 Abfälle nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig entsorgt oder Abwässer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig behandelt,

9. entgegen § 10 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder § 11 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Kartoffeln, Wirtspflanzen, Tomatenpflanzen oder dort genannte Pflanzen anbaut,

10. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 3 oder § 11 Abs. 3 Satz 6 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

11.
ohne Genehmigung nach § 10 Abs. 6 Satz 2 oder § 11 Abs. 6 Satz 2 Kartoffeln oder Tomaten erzeugt,

12. entgegen
§ 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buchstabe a Kartoffeln oder Tomatenpflanzen erzeugt oder

13. ohne Genehmigung nach § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Bewässerungs- und Beregnungsmaßnahmen durchführt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

vorherige Änderung

1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 3, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 7 Satz 2, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 7 Satz 2 oder § 12 Abs. 6 Satz 2, nach § 11 Abs. 5 Satz 3 oder § 12 Abs. 4 Satz 3 oder

2. einer vollziehbaren Auflage nach § 11 Abs. 5 Satz 2, § 12 Abs. 4 Satz 2 oder § 13 Abs. 3 Satz 3



1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 3, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 7 Satz 2, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 7 Satz 2, oder

2. einer vollziehbaren Auflage nach § 11 Abs. 5 Satz 2 oder § 13 Abs. 3 Satz 3

zuwiderhandelt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)