IV. - Anordnung über Staatsbegräbnisse und Staatsakte (StBegrAnO k.a.Abk.)

A. v. 02.06.1966 BGBl. I S. 337
Geltung ab 08.06.1966; FNA: 1135-1 Symbole, Auszeichnungen, Feiertage

IV.



Die Durchführung von Staatsbegräbnissen und Staatsakten obliegt dem Bundesminister des Innern; für Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates und des Bundesverfassungsgerichts kann der Bundespräsident den Präsidenten dieser Verfassungsorgane die Durchführung übertragen.



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