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Änderung § 52b EStG vom 01.01.2013

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§ 52b EStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 52b EStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 52b Übergangsregelungen bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale


(Text neue Fassung)

§ 52b (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Die Lohnsteuerkarte 2010 gilt mit den eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmalen auch für den Steuerabzug vom Arbeitslohn ab dem 1. Januar 2011 bis zur erstmaligen Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Übergangszeitraum). 2 Voraussetzung ist, dass dem Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 vorliegt. 3 In diesem Übergangszeitraum hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010

1. während des Dienstverhältnisses aufzubewahren, er darf sie nicht vernichten;

2. dem Arbeitnehmer zur Vorlage beim Finanzamt vorübergehend zu überlassen sowie

3. nach Beendigung des Dienstverhältnisses innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben.

4 Nach Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) kann der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 vernichten. 5 Ist auf der Lohnsteuerkarte 2010 eine Lohnsteuerbescheinigung erteilt und die Lohnsteuerkarte an den Arbeitnehmer herausgegeben worden, kann der Arbeitgeber bei fortbestehendem Dienstverhältnis die Lohnsteuerabzugsmerkmale der Lohnsteuerkarte 2010 im Übergangszeitraum weiter anwenden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich erklärt, dass die Lohnsteuerabzugsmerkmale der Lohnsteuerkarte 2010 weiterhin zutreffend sind.

(2) 1 Für Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 im Übergangszeitraum ist das Finanzamt zuständig. 2 Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Eintragung der Steuerklasse und der Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 umgehend durch das Finanzamt ändern zu lassen, wenn die Eintragung von den Verhältnissen zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres im Übergangszeitraum zu seinen Gunsten abweicht. 3 Diese Verpflichtung gilt auch in den Fällen, in denen die Steuerklasse II bescheinigt ist und die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende (§ 24b) im Laufe des Kalenderjahres entfallen. 4 Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, so hat das Finanzamt die Eintragung von Amts wegen zu ändern; der Arbeitnehmer hat die Lohnsteuerkarte dem Finanzamt auf Verlangen vorzulegen.

(3) 1 Hat die Gemeinde für den Arbeitnehmer keine Lohnsteuerkarte für das Kalenderjahr 2010 ausgestellt oder ist die Lohnsteuerkarte 2010 verloren gegangen, unbrauchbar geworden oder zerstört worden, hat das Finanzamt im Übergangszeitraum auf Antrag des Arbeitnehmers eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen. 2 Diese Bescheinigung tritt an die Stelle der Lohnsteuerkarte.

(4) 1 Beginnt ein nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger lediger Arbeitnehmer im Übergangszeitraum ein Ausbildungsdienstverhältnis als erstes Dienstverhältnis, kann der Arbeitgeber auf die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug verzichten. 2 In diesem Fall hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der Steuerklasse I zu ermitteln; der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber seine Identifikationsnummer sowie den Tag der Geburt und die rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft mitzuteilen und schriftlich zu bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. 3 Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers bis zum Ablauf des Kalenderjahres als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.

(5) 1 Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der ELStAM für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs ab dem Kalenderjahr 2012 oder einem späteren Anwendungszeitpunkt sowie den Zeitpunkt des erstmaligen Abrufs der ELStAM durch den Arbeitgeber (Starttermin) in einem Schreiben zu bestimmen, das im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen ist. 2 Nach dem Starttermin hat der Arbeitgeber oder sein Vertreter (§ 39e Absatz 4 Satz 6) die nach § 39e gebildeten ELStAM für die auf den Starttermin folgende nächste Lohnabrechnung abzurufen. 3 Für den Abruf der ELStAM hat sich der Arbeitgeber zu authentifizieren und die Steuernummer der Betriebsstätte oder des Teils des Betriebs des Arbeitgebers, in dem der für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohn des Arbeitnehmers ermittelt wird (§ 41 Absatz 2), sowie die Identifikationsnummer und den Tag der Geburt des Arbeitnehmers mitzuteilen. 4 Der Arbeitgeber hat die ELStAM in das Lohnkonto zu übernehmen und gemäß der übermittelten zeitlichen Gültigkeitsangabe anzuwenden.

(6) 1 Der Abruf der ELStAM durch den Arbeitgeber steht einer gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 179 der Abgabenordnung des zuständigen Finanzamts unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich; einer Rechtsbehelfsbelehrung bedarf es nicht. 2 Sie gelten gegenüber dem Arbeitnehmer als bekannt gegeben, sobald der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Ausdruck der Lohnabrechnung mit den darin ausgewiesenen ELStAM ausgehändigt oder elektronisch bereitgestellt hat. 3 Die Verpflichtungen des Arbeitnehmers nach Absatz 2 gelten entsprechend. 4 Für die Berichtigung der ELStAM ist das Finanzamt des Arbeitnehmers zuständig. 5 Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer eine Änderung der ELStAM beantragt.

(7) 1 In den Fällen des § 39c Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 sowie des § 39d Absatz 1 Satz 3 stellt das Betriebsstättenfinanzamt für die Arbeitnehmer, denen keine Identifikationsnummer zugeteilt wurde, eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (Absatz 3) aus. 2 In diesem Fall tritt an die Stelle der Identifikationsnummer das lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal (§ 41b Absatz 2 Satz 1 und 2).

(8) 1 Das Finanzamt teilt dem Steuerpflichtigen auf Anfrage die bereitgestellten ELStAM mit. 2 Der Steuerpflichtige kann über das Finanzamt die Bereitstellung der ELStAM allgemein sperren lassen. 3 Er kann die Bereitstellung für bestimmte Arbeitgeber freigeben (Positivliste) oder sie für bestimmte Arbeitgeber sperren lassen (Negativliste). 4 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer für Zwecke der Positivliste die Steuernummer der Betriebsstätte mitzuteilen oder des Teils des Betriebs des Arbeitgebers, in dem der für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohn des Arbeitnehmers ermittelt wird. 5 Für Zwecke der Negativliste gilt dies nur für einen Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer ab dem Kalenderjahr 2011 beschäftigt ist. 6 Werden wegen einer Sperrung nach Satz 2 oder Satz 3 für einen abrufenden Arbeitgeber keine ELStAM bereitgestellt, so wird dem Arbeitgeber die Sperrung mitgeteilt und der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu ermitteln.

(9) 1 Das Finanzamt informiert den Arbeitnehmer rechtzeitig vor dem Starttermin (Absatz 5) über die für ihn zum Zweck der Bereitstellung automatisiert abrufbarer Lohnsteuerabzugsmerkmale zu diesem Zeitpunkt gebildeten ELStAM. 2 Mit der Information wird der Arbeitnehmer aufgefordert, dem zuständigen Finanzamt etwaige gewünschte Änderungen oder Berichtigungen mitzuteilen; Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.



 
(heute geltende Fassung)