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Änderung § 26c EStG vom 01.01.2012
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§ 26c EStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 26c EStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131 |
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(Text alte Fassung) § 26c Besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung | (Text neue Fassung)§ 26c (aufgehoben) |
(1) 1 Bei besonderer Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung werden Ehegatten so behandelt, als ob sie diese Ehe nicht geschlossen hätten. 2 § 12 Nr. 2 bleibt unberührt. 3 § 26a Abs. 1 gilt sinngemäß. (2) Bei der besonderen Veranlagung ist das Verfahren nach § 32a Abs. 5 anzuwenden, wenn der zu veranlagende Ehegatte zu Beginn des Veranlagungszeitraums verwitwet war und bei ihm die Voraussetzungen des § 32a Abs. 6 Nr. 1 vorgelegen hatten. |
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