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Änderung § 2 VAÜG vom 01.09.2009
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§ 2 VAÜG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 2 VAÜG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 103 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Durchführung, Aussetzung und Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichs | |
(1) Vor der Einkommensangleichung ist der Versorgungsausgleich nur durchzuführen, wenn 1. die Ehegatten in der Ehezeit keine angleichungsdynamischen Anrechte minderer Art erworben haben und a) nur angleichungsdynamische Anrechte zu berücksichtigen sind oder b) der Ehegatte mit den werthöheren angleichungsdynamischen Anrechten auch die werthöheren nichtangleichungsdynamischen Anrechte erworben hat; 2. die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht vorliegen, aus einem im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrecht aufgrund des Versorgungsausgleichs jedoch Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären. | |
(Text alte Fassung) Anderenfalls ist der Versorgungsausgleich auszusetzen; § 628 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) Anderenfalls ist der Versorgungsausgleich auszusetzen; § 140 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend. |
(2) Vor der Einkommensangleichung ist ein nach Absatz 1 Satz 2 ausgesetzter Versorgungsausgleich auf Antrag nur wiederaufzunehmen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 eintreten. Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die betroffenen Versorgungsträger. (3) Nach der Einkommensangleichung ist ein nach Absatz 1 Satz 2 ausgesetzter Versorgungsausgleich auf Antrag wiederaufzunehmen; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Von Amts wegen soll ein nach Absatz 1 Satz 2 ausgesetzter Versorgungsausgleich binnen fünf Jahren nach der Einkommensangleichung wieder aufgenommen werden. |
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