Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 3b - Fahrlehrergesetz (FahrlG)
G. v. 25.08.1969 BGBl. I S. 1336; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2162, 3784
Geltung ab 01.10.1969; FNA: 9231-7 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
|
Geltung ab 01.10.1969; FNA: 9231-7 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
|
§ 3b Meldepflicht der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 2a Abs. 1 Satz 2
Der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 2a Abs. 1 Satz 2 hat der zuständigen Behörde jährlich formlos Meldung zu erstatten, wo er beabsichtigt, in dem betreffenden Jahr vorübergehend und gelegentlich Fahrschüler auszubilden. Die Meldung nach Satz 1 muss abweichend von Satz 1 schriftlich erfolgen und ihr sind die Unterlagen nach § 3a Abs. 4 und 5 Satz 1 beizufügen, soweit sich wesentliche Änderungen gegenüber der in den Unterlagen, die dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 2a Abs. 1 Satz 2 beigefügt waren, bescheinigten Situation ergeben. § 3a Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend. In dem Jahr der Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 2a Abs. 1 Satz 2 ist eine Meldung entbehrlich.
Text in der Fassung des Artikels 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes G. v. 19. März 2008 BGBl. I S. 418 m.W.v. 1. April 2008
Frühere Fassungen von § 3b FahrlG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.04.2008 | Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes vom 19.03.2008 BGBl. I S. 418 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3b FahrlG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3b FahrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FahrlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9a FahrlG Befristete Fahrlehrerlaubnis
... Fachkundeprüfung jeweils mit Erfolg abgelegt hat. Im übrigen gelten die §§ 1 bis 9 mit den nachstehenden Maßgaben. Die Erteilungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 ...
§ 36 FahrlG Ordnungswidrigkeiten (vom 01.05.2014)
... § 1 Abs. 4 von der Fahrlehrerlaubnis Gebrauch macht, 1a. eine Meldung nach § 3b nach Satz 1 oder § 12c Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Viertes Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 418
Artikel 1 4. FahrlGÄndG
... eingefügt. 5. Nach § 3 werden folgende §§ 3a und 3b eingefügt: § 3a Antrag auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis nach ... und strafrechtlichen Sanktionen gegen den Bewerber vorliegen. § 3b Meldepflicht der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen ... Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: 1a. eine Meldung nach § 3b nach Satz 1 oder § 12c Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4512/a154406.htm