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§ 31a - Fahrlehrergesetz (FahrlG)
G. v. 25.08.1969 BGBl. I S. 1336; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2162, 3784
Geltung ab 01.10.1969; FNA: 9231-7 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 01.10.1969; FNA: 9231-7 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 31a Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik
(1) 1Wer die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars im Sinne des § 4a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes durchführt, bedarf der Erlaubnis (Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik). 2Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann nachträglich Auflagen anordnen, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Anforderungen an Fahreignungsseminare und deren ordnungsgemäße Durchführung sicherzustellen. 3§ 7 gilt entsprechend.
(2) 1Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik wird auf Antrag erteilt, wenn der Fahrlehrer
- 1.
- mindestens die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A und BE besitzt,
- 2.
- innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre lang Fahrschülern hauptberuflich theoretischen und praktischen Unterricht erteilt hat,
- 3.
- im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist und
- 4.
- innerhalb der letzten zwei Jahre erfolgreich an einem Einweisungslehrgang teilgenommen hat, der
- a)
- einen viertägigen verkehrspädagogischen Grundkurs,
- b)
- einen viertägigen Kurs zur inhaltlichen Gestaltung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars,
- c)
- die Hospitation einer vollständigen verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars und
- d)
- eine eigenständige, durch den Lehrgangsleiter beaufsichtigte Durchführung einer vollständigen verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars
(3) 1Die Teilnahme an einem Einweisungslehrgang nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 war erfolgreich, wenn der Teilnehmer an allen Veranstaltungen des Lehrgangs teilgenommen und gezeigt hat, dass er zur Erfüllung der aufgestellten Qualitätsmerkmale zur Seminardurchführung befähigt ist. 2Über das Vorliegen dieser Voraussetzung entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Lehrgangsleiters.
(4) 1Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik wird durch einen Vermerk auf dem Fahrlehrerschein erteilt; wird diese Seminarerlaubnis aufgehoben, ist der Vermerk zu löschen. 2Von der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. 3Der Inhaber oder der verantwortliche Leiter der Fahrschule muss ebenfalls die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik besitzen.
(5) 1Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vorgelegen hat. 2Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann von der Rücknahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht. 3Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen weggefallen ist. 4Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestehen insbesondere dann, wenn der Seminarleiter wiederholt die Pflichten grob verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen.
(6) 1Der Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik hat die personenbezogenen Daten, die ihm als Seminarleiter der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme bekannt geworden sind, zu speichern und fünf Jahre nach der Ausstellung einer vorgeschriebenen Teilnahmebescheinigung unverzüglich zu löschen. 2Die Daten nach Satz 1 dürfen
- 1.
- vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik längstens neun Monate nach der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung für die Durchführung des jeweiligen Fahreignungsseminars genutzt werden,
- 2.
- vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik der Bundesanstalt für Straßenwesen übermittelt und von dieser zur Evaluierung nach § 31d genutzt werden,
- 3.
- von der Bundesanstalt für Straßenwesen oder in ihrem Auftrag an Dritte, die die Evaluierung nach § 31d im Auftrag der Bundesanstalt für Straßenwesen durchführen oder an ihr beteiligt sind, übermittelt und von den Dritten für die Evaluierung genutzt werden,
- 4.
- vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik ausschließlich in Gestalt von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift der Seminarteilnehmer sowie deren Unterschrift auf der Teilnehmerliste
- a)
- der nach Landesrecht zuständigen Behörde übermittelt und von dieser zur Überwachung nach Absatz 7 genutzt werden,
- b)
- an Dritte, die ein von der zuständigen Behörde genehmigtes Qualitätssicherungssystem nach § 34 Absatz 3 betreiben und an dem der Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik teilnimmt, übermittelt und im Rahmen dieses Qualitätssicherungssystems genutzt werden.
(7) Die Durchführung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars unterliegt der Überwachung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
Text in der Fassung des Artikels 2 Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze G. v. 28. August 2013 BGBl. I S. 3313 m.W.v. 1. Mai 2014
Frühere Fassungen von § 31a FahrlG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.05.2014 | Artikel 2 Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 28.08.2013 BGBl. I S. 3313 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 31a FahrlG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31a FahrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FahrlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 31b FahrlG Voraussetzungen für die Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 (vom 01.05.2014)
... Zur Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 ist berechtigt, wer von der nach Landesrecht zuständigen ... der folgenden Qualifikation: a) Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik nach § 31a , Seminarerlaubnis für Aufbauseminare nach § 31 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 ...
§ 33a FahrlG Fortbildung (vom 08.09.2015)
... (2) Ist er Inhaber einer Seminarerlaubnis nach § 31 Absatz 1 oder § 31a Absatz 1, hat er außerdem jährlich an einer eintägigen Fortbildung von mindestens ...
§ 34 FahrlG Ausnahmen (vom 08.09.2015)
... § 15 Abs. 2, des § 21a Abs. 1 Nr. 1 und 2, des § 31 Abs. 2 Nr. 2 und 3, des § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und des § 31b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 sowie von ...
§ 36 FahrlG Ordnungswidrigkeiten (vom 01.05.2014)
... 14. entgegen § 33 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 31 Abs. 5 Satz 1, § 31a Absatz 7 oder § 31b Absatz 3, das Betreten des Grundstücks oder Geschäftsraumes, ...
§ 49 FahrlG Übergangsregelung (vom 01.05.2014)
... nach der Teilnahme an diesem Fortbildungslehrgang. Im Fall des Satzes 1 gilt § 31a mit der Maßgabe, dass die Voraussetzung nach § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 durch die ... Fall des Satzes 1 gilt § 31a mit der Maßgabe, dass die Voraussetzung nach § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 durch die Teilnahme an dem Fortbildungslehrgang nach Satz 1 als ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1346; aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2
§ 14a FahrlGDV Überwachung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 31a Absatz 7 des Fahrlehrergesetzes und des Einweisungslehrgangs nach § 31b Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes (vom 01.05.2014)
... der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 31a Absatz 7 des Fahrlehrergesetzes und des Einweisungslehrgangs nach § 31b Absatz 3 des ...
§ 15 FahrlGDV Fortbildung (vom 01.05.2014)
... der Fortbildung für Inhaber einer Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik nach § 31a des Fahrlehrergesetzes sind an den Inhalten und Methoden der Anlage 16 der ...
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