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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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§ 9 - Fahrlehrergesetz (FahrlG)
G. v. 25.08.1969 BGBl. I S. 1336; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2162, 3784
Geltung ab 01.10.1969; FNA: 9231-7 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 01.10.1969; FNA: 9231-7 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 9 Erteilung einer neuen Fahrlehrerlaubnis
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Wird nach Erlöschen (§ 7 Abs. 2), Rücknahme oder Widerruf (§ 8) einer Fahrlehrerlaubnis eine neue Erlaubnis beantragt, gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 sowie § 3 Satz 2 Nr. 5 bis 8 finden keine Anwendung.
(2) Auf eine Fahrlehrerprüfung kann die Erlaubnisbehörde verzichten, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß der Bewerber die fachliche Eignung nicht mehr besitzt. Der Verzicht auf die Prüfung ist nicht zulässig, wenn seit dem Erlöschen, der Rücknahme oder dem Widerruf der Fahrlehrerlaubnis mehr als zwei Jahre verstrichen sind.
Zitierungen von § 9 FahrlG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 FahrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FahrlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9a FahrlG Befristete Fahrlehrerlaubnis
... jeweils mit Erfolg abgelegt hat. Im übrigen gelten die §§ 1 bis 9 mit den nachstehenden Maßgaben. Die Erteilungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ...
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