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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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§ 13 - Fahrlehrergesetz (FahrlG)
G. v. 25.08.1969 BGBl. I S. 1336; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2162, 3784
Geltung ab 01.10.1969; FNA: 9231-7 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 01.10.1969; FNA: 9231-7 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 13 Erteilung der Fahrschulerlaubnis, Erlaubnisurkunde
(1) Die Fahrschulerlaubnis wird durch Aushändigung oder Zustellung der Erlaubnisurkunde erteilt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 11a gilt § 5 Abs. 4 und 5 entsprechend.
(2) Die Urkunde muss den Namen und die Anschrift der Fahrschule, den Namen und die Anschrift des Inhabers der Fahrschulerlaubnis - bei natürlichen Personen auch die Vornamen und den Geburtstag und -ort -, die Angabe, für welche Klasse von Kraftfahrzeugen die Fahrschulerlaubnis gilt und welche Auflagen bestehen, sowie in den Fällen des § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 den Zusatz, dass die Fahrschulerlaubnis nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern berechtigt, enthalten.
(3) Ist der Inhaber der Fahrschulerlaubnis eine natürliche Person, so ist die Erteilung oder das Erlöschen der Fahrschulerlaubnis in seinem Fahrlehrerschein zu vermerken. Hierzu ist der Schein unverzüglich nach der Erteilung oder dem Erlöschen der Fahrschulerlaubnis der Erlaubnisbehörde vorzulegen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes G. v. 19. März 2008 BGBl. I S. 418 m.W.v. 1. April 2008
Frühere Fassungen von § 13 FahrlG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2008 | Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes vom 19.03.2008 BGBl. I S. 418 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 FahrlG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 FahrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FahrlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 FahrlG Zweigstellen
... Angaben über Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge), des § 13 (Erteilung) und der §§ 15 bis 20 (Fortführen nach dem Tode des Inhabers, allgemeine ...
§ 36 FahrlG Ordnungswidrigkeiten (vom 01.05.2014)
... mitführt, nicht zur Prüfung aushändigt, entgegen § 5 Abs. 2 Satz 3 oder § 13 Abs. 3 nicht rechtzeitig vorlegt oder entgegen § 7 Abs. 3 oder § 8 Abs. 3 nicht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Viertes Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 418
Artikel 1 4. FahrlGÄndG
... mit § 2a Abs. 1 Satz 2 ist eine Meldung nach Satz 1 entbehrlich." 12. § 13 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ...
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