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§ 24 - Fahrlehrergesetz (FahrlG)

G. v. 25.08.1969 BGBl. I S. 1336; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2162, 3784
Geltung ab 01.10.1969; FNA: 9231-7 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 24 Antrag auf amtliche Anerkennung



(1) Im Antrag auf amtliche Anerkennung hat der Bewerber den Namen und die Anschrift der Fahrlehrerausbildungsstätte anzugeben. Er hat dem Antrag beizufügen:

1.
Unterlagen zum Nachweis der Eignung des verantwortlichen Leiters sowie eine Erklärung darüber, welche beruflichen Verpflichtungen der vorgesehene verantwortliche Leiter sonst noch zu erfüllen hat,

2.
ein Verzeichnis der Lehrkräfte und Unterlagen zum Nachweis der Eignung der Lehrkräfte,

3.
einen maßstabgerechten Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über deren Ausstattung,

4.
eine Erklärung, daß die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen,

5.
eine Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge,

6.
den Ausbildungsplan.

Der Bewerber hat die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen. Das gleiche gilt für den vorgesehenen verantwortlichen Leiter.

(2) Dem Antrag einer juristischen Person sind außerdem ein beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister oder Vereinsregister, dem Antrag eines nichtrechtsfähigen Vereins Unterlagen über die Vertretungsbefugnis der für ihn handelnden Personen beizufügen.

(3) Die Erlaubnisbehörde hat die Angaben in den Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 an Ort und Stelle zu prüfen. § 33 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

 
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