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§ 28 - Fahrlehrergesetz (FahrlG)

G. v. 25.08.1969 BGBl. I S. 1336; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2162, 3784
Geltung ab 01.10.1969; FNA: 9231-7 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 28 Aufzeichnungen



(1) Der verantwortliche Leiter der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte hat Aufzeichnungen über die Ausbildung zu führen. Die Aufzeichnungen müssen enthalten:

1.
Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift jedes Fahrlehreranwärters,

2.
Klasse der erstrebten Fahrlehrerlaubnis,

3.
Beginn und Ende der Ausbildungszeit,

4.
Anzahl der Unterrichtsstunden, aufgegliedert nach dem Ausbildungsplan.

(2) Die Aufzeichnungen sind dem Fahrlehreranwärter nach Abschluß der Ausbildung zur Unterschrift vorzulegen. Sie sind vom Inhaber der Fahrlehrerausbildungsstätte nach Ablauf des Jahres, in welchem der Unterricht abgeschlossen worden ist, fünf Jahre lang aufzubewahren und der Erlaubnisbehörde und den von ihr beauftragten Personen oder Stellen (§ 33) auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.

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Zitierungen von § 28 FahrlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 FahrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36 FahrlG Ordnungswidrigkeiten (vom 01.05.2014)
... zu haben, 10. entgegen § 18, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 3, oder § 28 die vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht führt, nicht vorlegt oder nicht aufbewahrt,  ...