Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 32 - Fahrlehrergesetz (FahrlG)

G. v. 25.08.1969 BGBl. I S. 1336; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2162, 3784
Geltung ab 01.10.1969; FNA: 9231-7 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
|

§ 32 Zuständigkeiten



(1) Dieses Gesetz und die auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen werden von den zuständigen obersten Landesbehörden, den von ihnen bestimmten oder den nach Landesrecht zuständigen Stellen ausgeführt. Die Ausführung des § 30 Abs. 1, 2 und 6 obliegt den dort genannten Gebietskörperschaften und Behörden.

(2) Örtlich zuständig gemäß Absatz 1 Satz 1 ist

1.
in Angelegenheiten der Fahrlehrerlaubnis und der Seminarerlaubnis die Erlaubnisbehörde des Wohnsitzes des Bewerbers oder Erlaubnisinhabers, in Ermangelung eines Wohnsitzes die des Aufenthaltsortes, in Ermangelung eines Wohnsitzes und eines Aufenthaltsortes die des geplanten Beschäftigungsortes oder im Fall des § 2a Abs. 1 Satz 2 die des Ortes, an dem erstmals Fahrschüler ausgebildet werden sollen; die Zuständigkeit geht auf die Erlaubnisbehörde des Beschäftigungsortes über, sobald der Erlaubnisinhaber seine Tätigkeit als Fahrlehrer aufnimmt;

2.
in Angelegenheiten der Fahrschulerlaubnis die Erlaubnisbehörde des Sitzes der Fahrschule oder unter den Voraussetzungen des § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 die des Ortes, an dem erstmals Fahrschüler selbständig ausgebildet werden sollen oder ausgebildet werden,

3.
in Angelegenheiten der Zweigstellen die Erlaubnisbehörde des Sitzes der Zweigstelle,

4.
in Angelegenheiten der Fahrlehrerausbildungsstätten die Erlaubnisbehörde des Sitzes der Ausbildungsstätte.





 

Frühere Fassungen von § 32 FahrlG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2008Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes
vom 19.03.2008 BGBl. I S. 418

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 32 FahrlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 FahrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 FahrlG Ausnahmen (vom 08.09.2015)
... Die nach § 32 zuständigen Behörden oder Stellen können Ausnahmen von den Vorschriften des § ...
§ 37 FahrlG Registerführung und Registerbehörden (vom 01.05.2014)
... Die nach § 32 zuständigen Behörden oder Stellen dürfen Register (örtliches ...
§ 39 FahrlG Inhalt der Registrierung (vom 01.05.2014)
... Fahrlehrerregistern dürfen, soweit die örtliche Zuständigkeit nach § 32 gegeben ist, gespeichert werden: 1. Fahrlehrerlaubnisse, 2. ...
§ 40 FahrlG Übermittlung der Daten zur Registrierung (vom 07.12.2016)
... Die nach § 32 zuständigen Behörden oder Stellen teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die ...
§ 45 FahrlG Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern (vom 01.05.2014)
... Die nach § 39 Abs. 3 gespeicherten Daten dürfen von der nach § 32 zuständigen Behörde oder Stelle an das Kraftfahrt-Bundesamt zum Fahreignungsregister und ... § 39 Abs. 1 und 2 gespeicherten Daten dürfen vom Kraftfahrt-Bundesamt an die nach § 32 zuständigen Behörden oder Stellen zum örtlichen Fahrlehrerregister übermittelt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Viertes Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 418
Artikel 1 4. FahrlGÄndG
... diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen." 17. § 32 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2307, 2307; aufgehoben durch § 19 V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1346
§ 14 FahrlGDV Dauer und Leitung der Lehrgänge
... Erwachsenenbildung verfügt und an jeweils viertägigen von der nach § 32 Abs. 1 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes zuständigen Behörde oder Stelle anerkannten ...

Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1346; aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2
§ 14 FahrlGDV Dauer und Leitung der Lehrgänge nach § 31 des Fahrlehrergesetzes (vom 01.05.2014)
... der Erwachsenenbildung verfügt und an jeweils viertägigen von der nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes zuständigen Behörde oder Stelle anerkannten ...

Fahrlehrer-Ausbildungsordnung (FahrlAusbO)
Artikel 2 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2307, 2321; aufgehoben durch § 4 V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1307
§ 2 FahrlAusbO Fahrlehrerausbildungsstätte
... Die Ausbildung ist nach einem von der Erlaubnisbehörde (§ 32 des Fahrlehrergesetzes) zu genehmigenden Ausbildungsplan durchzuführen, der mindestens die ...
§ 3 FahrlAusbO Ausbildungsfahrschule
... Die Ausbildung des Fahrlehreranwärters ist nach einem von der Erlaubnisbehörde (§ 32 des Fahrlehrergesetzes) zu genehmigenden Ausbildungsplan durchzuführen. Der Ausbildungsplan ...

Fahrlehrer-Ausbildungsordnung
V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2
§ 2 FahrlAusbO Fahrlehrerausbildungsstätte
... Die Ausbildung ist nach einem von der Erlaubnisbehörde (§ 32 des Fahrlehrergesetzes) zu genehmigenden Ausbildungsplan durchzuführen, der mindestens die ...
§ 3 FahrlAusbO Ausbildungsfahrschule
... Die Ausbildung des Fahrlehreranwärters ist nach einem von der Erlaubnisbehörde (§ 32 des Fahrlehrergesetzes) zu genehmigenden Ausbildungsplan durchzuführen. Der Ausbildungsplan ...

Prüfungsordnung für Fahrlehrer (FahrlPrüfO)
Artikel 3 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2307, 2331; aufgehoben durch § 28 V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1302
§ 6 FahrlPrüfO Örtliche Zuständigkeit
... die Durchführung der Prüfungen und Lehrproben (§ 14) ist gemäß § 32 des Fahrlehrergesetzes jeweils der Prüfungsausschuß zuständig, in dessen Bezirk ...

Prüfungsordnung für Fahrlehrer
V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1302; aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2
§ 6 FahrlPrüfO Örtliche Zuständigkeit
... die Durchführung der Prüfungen und Lehrproben (§ 14) ist nach § 32 des Fahrlehrergesetzes jeweils der Prüfungsausschuss zuständig, in dessen Bezirk der ...