§ 34a Kosten
(1) Für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
(2) 1Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und sieht dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vor. 2Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit der Amtshandlung verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. 3Der Sachaufwand kann den Aufwand für eine externe Begutachtung umfassen. 4Bei begünstigenden Amtshandlungen sind die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert und der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen zu berücksichtigen. 5Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus. 6Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. 7Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.
(3)
1In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann bestimmt werden, daß die für die Prüfung oder Untersuchung zulässige Gebühr auch erhoben werden darf, wenn die Prüfung oder Untersuchung ohne Verschulden der prüfenden oder untersuchenden Stelle und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte.
2Soweit Prüfungen und Untersuchungen von amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr oder amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung durchgeführt werden, gilt §
6a Abs. 3 Satz 2 des
Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.
3Ferner können in der Rechtsverordnung die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des
Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung geregelt werden.
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Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)V. v. 25.01.2011 BGBl. I S. 98; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 422
Sonstige
Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher VorschriftenV. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2279
Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher VorschriftenV. v. 05.11.2013 BGBl. I S. 3920; zuletzt geändert durch Artikel 7b V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im StraßenverkehrV. v. 22.01.2008 BGBl. I S. 36
Zweite Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im StraßenverkehrV. v. 22.11.2016 BGBl. I S. 2652
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3313
Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Artikel 2 BGebGEG Folgeänderungen ... in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung." (145) § 34a des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), das zuletzt durch Artikel 4 des ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 289 9. ZustAnpV Fahrlehrergesetz ... 25 Abs. 3 Satz 1, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 6, § 33a Abs. 5, § 34 Abs. 4, § 34a Abs. 2 Satz 1, §§ 35 und 48 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Zitate in aufgehobenen TitelnGebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
V. v. 26.06.1970 BGBl. I S. 865, 1298; aufgehoben durch § 7 V. v. 25.01.2011 BGBl. I S. 98
Eingangsformel GebOSt ... Grund des § 6a Abs. 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes und des § 34a Abs. 2 und 3 des Fahrlehrergesetzes, jeweils in der Fassung des ...
§ 1 GebOSt Gebührentarif ... und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 34a des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes werden ...
Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter (GGKostV)
V. v. 13.11.1990 BGBl. I S. 2490; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 07.03.2013 BGBl. I S. 466
Eingangsformel GGKostV ... - des durch Artikel 28 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805) eingefügten § 34a des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336) und - des § 18 des ...
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