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§ 36 - Fahrlehrergesetz (FahrlG)
G. v. 25.08.1969 BGBl. I S. 1336; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2162, 3784
Geltung ab 01.10.1969; FNA: 9231-7 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 01.10.1969; FNA: 9231-7 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 36 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 einen Fahrschüler ausbildet oder entgegen § 1 Abs. 4 von der Fahrlehrerlaubnis Gebrauch macht,
- 1a.
- eine Meldung nach § 3b nach Satz 1 oder § 12c Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 2.
- eine vollziehbare Auflage nach § 36 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht erfüllt,
- 3.
- den Fahrlehrerschein entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 bei einer Fahrt mit einem Fahrschüler nicht mitführt, nicht zur Prüfung aushändigt, entgegen § 5 Abs. 2 Satz 3 oder § 13 Abs. 3 nicht rechtzeitig vorlegt oder entgegen § 7 Abs. 3 oder § 8 Abs. 3 nicht rechtzeitig zurückgibt,
- 4.
- entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 die zulässige tägliche Gesamtdauer des praktischen Fahrunterrichts oder entgegen Satz 3 die tägliche Gesamtarbeitszeit überschreitet oder entgegen § 16 Abs. 2 nicht dafür sorgt, daß diese Zeiten nicht überschritten werden,
- 5.
- ohne Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 einen Fahrschüler ausbildet oder ausbilden läßt oder entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 oder § 20 Abs. 1 Satz 2 von der Fahrschulerlaubnis Gebrauch macht oder entgegen § 21a Abs. 1 Satz 1 eine Ausbildungsfahrschule betreibt oder leitet,
- 6.
- entgegen § 14 Abs. 1 eine Zweigstelle der Fahrschule ohne Erlaubnis betreibt,
- 7.
- einer Anzeigepflicht nach § 17, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 3, oder § 27 zuwiderhandelt,
- 8.
- entgegen § 19, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 3, die Entgelte oder Geschäftsbedingungen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bekannt gibt,
- 9.
- entgegen § 15 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 3, eine Fahrschule fortführt, ohne einen verantwortlichen Leiter bestellt zu haben,
- 10.
- entgegen § 18, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 3, oder § 28 die vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht führt, nicht vorlegt oder nicht aufbewahrt,
- 11.
- entgegen § 20 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 3, § 21 Abs. 7 oder § 29 Abs. 4, eine Erlaubnis- oder Anerkennungsurkunde nicht rechtzeitig zurückgibt,
- 12.
- entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 einen Fahrlehreranwärter ausbildet oder ausbilden läßt, ohne im Besitz einer amtlichen Anerkennung seiner Ausbildungsstätte zu sein,
- 13.
- entgegen § 26 Abs. 2 den Unterricht nicht entsprechend einem von der Erlaubnisbehörde genehmigten Ausbildungsplan anbietet oder durchführt oder einen Abdruck des Ausbildungsplans dem Fahrlehreranwärter nicht vor Abschluß des Ausbildungsvertrags aushändigt,
- 14.
- entgegen § 33 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 31 Abs. 5 Satz 1, § 31a Absatz 7 oder § 31b Absatz 3, das Betreten des Grundstücks oder Geschäftsraumes, die Vornahme einer Prüfung oder Besichtigung, die Anwesenheit beim Unterricht oder bei der Nachschulung oder die Einsicht in Aufzeichnungen nicht ermöglicht,
- 15.
- einer Vorschrift einer auf Grund des § 6 Abs. 3, des § 11 Abs. 4 oder des § 23 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder
- 16.
- entgegen § 33a Abs. 1 oder Abs. 2 nicht an einem Fortbildungslehrgang teilnimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 4, 5, 6, 9, 12 und 15 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.
(3) (weggefallen)
Text in der Fassung des Artikels 2 Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze G. v. 28. August 2013 BGBl. I S. 3313 m.W.v. 1. Mai 2014
Frühere Fassungen von § 36 FahrlG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.05.2014 | Artikel 2 Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 28.08.2013 BGBl. I S. 3313 |
aktuell vorher | 01.04.2008 | Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes vom 19.03.2008 BGBl. I S. 418 |
aktuell | vor 01.04.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 36 FahrlG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 FahrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FahrlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 39 FahrlG Inhalt der Registrierung (vom 01.05.2014)
... 6. rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 36 Abs. 1, wenn gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mindestens hundertfünfzig Euro ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3313
Artikel 2 5. StVGuaÄndG Änderung des Fahrlehrergesetzes
... eine externe Begutachtung umfassen." 10. In § 36 Absatz 1 Nummer 14 werden nach der Angabe „§ 31 Abs. 5 Satz 1," die Wörter ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 418
Artikel 1 4. FahrlGÄndG
... ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist." 19. § 36 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird nach der Angabe Abs. ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2307, 2307; aufgehoben durch § 19 V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1346
§ 18 FahrlGDV Ordnungswidrigkeiten
... Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 15 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Inhaber einer Fahrschule oder als ... verwendet oder verwenden läßt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 15 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Inhaber einer amtlich anerkannten ...
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1346; aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2
§ 18 FahrlGDV Ordnungswidrigkeiten
... Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 15 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Inhaber einer Fahrschule oder als ... verwendet oder verwenden lässt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 15 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Inhaber einer amtlich anerkannten ...
Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO)
Artikel 4 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2307, 2335; aufgehoben durch § 9 V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1318
§ 8 FahrschAusbO Ordnungswidrigkeiten
... Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 15 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Inhaber einer Fahrschule oder als ... oder bestätigen läßt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 15 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Fahrlehrer vorsätzlich oder ...
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