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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 38 - Fahrlehrergesetz (FahrlG)
G. v. 25.08.1969 BGBl. I S. 1336; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2162, 3784
Geltung ab 01.10.1969; FNA: 9231-7 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 01.10.1969; FNA: 9231-7 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 38 Zweck der Registrierung
§ 38 wird in 5 Vorschriften zitiert
Die Eintragungen erfolgen
- 1.
- zur Feststellung über Bestand, Art und Umfang der Erlaubnisse und der amtlichen Anerkennungen nach diesem Gesetz, und
- 2.
- zur Beurteilung der Eignung und Zuverlässigkeit der einzutragenden Personen nach diesem Gesetz.
Zitierungen von § 38 FahrlG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 FahrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FahrlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 41 FahrlG Übermittlung der Daten aus den Registern
... sind, übermittelt werden, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung zu den in § 38 genannten Zwecken jeweils erforderlich ...
§ 43 FahrlG Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes (vom 01.05.2014)
... die Übermittlung der nach § 39 gespeicherten Daten im Rahmen der Zwecke nach § 38 an ausländische öffentliche Stellen, die für Verwaltungsmaßnahmen auf dem ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Viertes Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 418
Artikel 1 4. FahrlGÄndG
... die Übermittlung der nach § 39 gespeicherten Daten im Rahmen der Zwecke nach § 38 an ausländische öffentliche Stellen, die für Verwaltungsmaßnahmen auf dem ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2307, 2307; aufgehoben durch § 19 V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1346
§ 16 FahrlGDV Inhalt der Registrierung nach § 39 Abs. 3 des Fahrlehrergesetzes
... örtlichen Fahrlehrerregister sind für die Zwecke des § 38 des Fahrlehrergesetzes einzutragen: 1. bei Erlaubnissen und Anerkennungen (§ 39 ...
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1346; aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2
§ 16 FahrlGDV Inhalt der Registrierung nach § 39 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes
... örtlichen Fahrlehrerregister sind für die Zwecke des § 38 des Fahrlehrergesetzes einzutragen: 1. bei Erlaubnissen und Anerkennungen (§ 39 ...
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