Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 42 - Fahrlehrergesetz (FahrlG)
G. v. 25.08.1969 BGBl. I S. 1336; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2162, 3784
Geltung ab 01.10.1969; FNA: 9231-7 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
|
Geltung ab 01.10.1969; FNA: 9231-7 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
|
§ 42 Abgleich der Daten mit dem Fahreignungsregister
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt prüft und stellt fest, ob im Fahreignungsregister enthaltene Eintragungen Fahrlehrer betreffen.
(2) 1Die nach Absatz 1 ermittelten auf Fahrlehrer bezogenen Daten aus dem Fahreignungsregister teilt das Amt den zuständigen Erlaubnisbehörden mit. 2Hierbei werden die Personendaten des Betreffenden, Art und Umfang der Eintragung, Datum der betreffenden Maßnahme, Entscheidung oder Erklärung sowie Aktenzeichen der Behörde oder des Gerichts mitgeteilt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze G. v. 28. August 2013 BGBl. I S. 3313 m.W.v. 1. Mai 2014
Frühere Fassungen von § 42 FahrlG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.05.2014 | Artikel 2 Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 28.08.2013 BGBl. I S. 3313 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 42 FahrlG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 FahrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FahrlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 39 FahrlG Inhalt der Registrierung (vom 01.05.2014)
... deren Inhaber und verantwortliche Leiter, 10. die nach § 42 übermittelten Daten. Eine Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und ...
§ 43 FahrlG Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes (vom 01.05.2014)
... Die nach § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und 6 dieses Gesetzes oder in Verbindung mit ...
§ 47 FahrlG Löschung der Daten
... den Tod des Eingetragenen zu löschen. Für die Löschung der nach § 42 übermittelten Daten gilt § 29 des Straßenverkehrsgesetzes ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3313
Artikel 2 5. StVGuaÄndG Änderung des Fahrlehrergesetzes
... Lehrgangsleiter § 31d Evaluierung". b) In der Angabe zu § 42 wird das Wort „Verkehrszentralregister" durch das Wort ... 39 Absatz 2 Satz 1 im Einleitungssatz, § 40 Absatz 1, in der Überschrift zu § 42 , in § 42 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 43 Absatz 1 Satz 1 und § 45 Absatz 1 wird ... 2 Satz 1 im Einleitungssatz, § 40 Absatz 1, in der Überschrift zu § 42, in § 42 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 43 Absatz 1 Satz 1 und § 45 Absatz 1 wird jeweils das ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 418
Artikel 1 4. FahrlGÄndG
... Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes (1) Die nach § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und 6 dieses Gesetzes oder in Verbindung mit ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2307, 2307; aufgehoben durch § 19 V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1346
§ 16 FahrlGDV Inhalt der Registrierung nach § 39 Abs. 3 des Fahrlehrergesetzes
... 3. gemäß § 39 Abs. 3 Nr. 10 des Fahrlehrergesetzes die im Rahmen von § 42 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes übermittelten Daten nach § 59 Abs. 1 und 2 der ...
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1346; aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2
§ 16 FahrlGDV Inhalt der Registrierung nach § 39 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes
... 3. gemäß § 39 Absatz 3 Nummer 10 des Fahrlehrergesetzes die im Rahmen von § 42 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes übermittelten Daten nach § 59 Absatz 1 und 2 der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4512/a62509.htm