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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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§ 47 - Fahrlehrergesetz (FahrlG)
G. v. 25.08.1969 BGBl. I S. 1336; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2162, 3784
Geltung ab 01.10.1969; FNA: 9231-7 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 01.10.1969; FNA: 9231-7 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 47 Löschung der Daten
Die auf Grund des § 39 gespeicherten Daten sind
- 1.
- zehn Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit oder sofortigen Vollziehbarkeit bei Entscheidungen nach § 39 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 7,
- 2.
- fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft bei Entscheidungen nach § 39 Abs. 2 Nr. 6,
- 3.
- fünf Jahre nach Erlöschen oder Beendigung der Erlaubnisse, Anerkennungen, Rechtsverhältnisse und der Aktivitäten nach § 39 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 1 bis 9 oder nach Abgabe der Erklärungen nach § 39 Abs. 2 Nr. 4 und 5,
- 4.
- ein Jahr nach Ende der Wehrpflicht (§ 3 Abs. 3 und 4 des Wehrpflichtgesetzes) des Erlaubnisinhabers bei Daten im Zusammenhang mit Dienstfahrlehrerlaubnissen der Bundeswehr,
- 5.
- sonst nach der amtlichen Mitteilung über den Tod des Eingetragenen
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