Tools:
Update via:
Änderung § 36 FahrlG vom 01.05.2014
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 36 FahrlG, alle Änderungen durch Artikel 2 5. StVGuaÄndG am 1. Mai 2014 und Änderungshistorie des FahrlGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 36 FahrlG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung | § 36 FahrlG n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2014 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3313 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 36 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 einen Fahrschüler ausbildet oder entgegen § 1 Abs. 4 von der Fahrlehrerlaubnis Gebrauch macht, 1a. eine Meldung nach § 3b nach Satz 1 oder § 12c Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt, 2. eine vollziehbare Auflage nach § 36 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht erfüllt, 3. den Fahrlehrerschein entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 bei einer Fahrt mit einem Fahrschüler nicht mitführt, nicht zur Prüfung aushändigt, entgegen § 5 Abs. 2 Satz 3 oder § 13 Abs. 3 nicht rechtzeitig vorlegt oder entgegen § 7 Abs. 3 oder § 8 Abs. 3 nicht rechtzeitig zurückgibt, 4. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 die zulässige tägliche Gesamtdauer des praktischen Fahrunterrichts oder entgegen Satz 3 die tägliche Gesamtarbeitszeit überschreitet oder entgegen § 16 Abs. 2 nicht dafür sorgt, daß diese Zeiten nicht überschritten werden, 5. ohne Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 einen Fahrschüler ausbildet oder ausbilden läßt oder entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 oder § 20 Abs. 1 Satz 2 von der Fahrschulerlaubnis Gebrauch macht oder entgegen § 21a Abs. 1 Satz 1 eine Ausbildungsfahrschule betreibt oder leitet, 6. entgegen § 14 Abs. 1 eine Zweigstelle der Fahrschule ohne Erlaubnis betreibt, 7. einer Anzeigepflicht nach § 17, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 3, oder § 27 zuwiderhandelt, 8. entgegen § 19, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 3, die Entgelte oder Geschäftsbedingungen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bekannt gibt, 9. entgegen § 15 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 3, eine Fahrschule fortführt, ohne einen verantwortlichen Leiter bestellt zu haben, 10. entgegen § 18, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 3, oder § 28 die vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht führt, nicht vorlegt oder nicht aufbewahrt, 11. entgegen § 20 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 3, § 21 Abs. 7 oder § 29 Abs. 4, eine Erlaubnis- oder Anerkennungsurkunde nicht rechtzeitig zurückgibt, 12. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 einen Fahrlehreranwärter ausbildet oder ausbilden läßt, ohne im Besitz einer amtlichen Anerkennung seiner Ausbildungsstätte zu sein, 13. entgegen § 26 Abs. 2 den Unterricht nicht entsprechend einem von der Erlaubnisbehörde genehmigten Ausbildungsplan anbietet oder durchführt oder einen Abdruck des Ausbildungsplans dem Fahrlehreranwärter nicht vor Abschluß des Ausbildungsvertrags aushändigt, | |
(Text alte Fassung) 14. entgegen § 33 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 31 Abs. 5 Satz 1, das Betreten des Grundstücks oder Geschäftsraumes, die Vornahme einer Prüfung oder Besichtigung, die Anwesenheit beim Unterricht oder bei der Nachschulung oder die Einsicht in Aufzeichnungen nicht ermöglicht, | (Text neue Fassung) 14. entgegen § 33 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 31 Abs. 5 Satz 1, § 31a Absatz 7 oder § 31b Absatz 3, das Betreten des Grundstücks oder Geschäftsraumes, die Vornahme einer Prüfung oder Besichtigung, die Anwesenheit beim Unterricht oder bei der Nachschulung oder die Einsicht in Aufzeichnungen nicht ermöglicht, |
15. einer Vorschrift einer auf Grund des § 6 Abs. 3, des § 11 Abs. 4 oder des § 23 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder 16. entgegen § 33a Abs. 1 oder Abs. 2 nicht an einem Fortbildungslehrgang teilnimmt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 4, 5, 6, 9, 12 und 15 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden. (3) (weggefallen) |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4512/al0-43559.htm