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Synopse aller Änderungen der NLV am 07.03.2006
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 7. März 2006 durch Artikel 15 der LMuTÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der NLV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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NLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.03.2006 geltenden Fassung | NLV n.F. (neue Fassung) in der am 07.03.2006 geltenden Fassung durch Artikel 15 V v 22.02.2006 BGBl. I 444 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Straftaten | |
(Text alte Fassung) (1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer | (Text neue Fassung) (1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer |
1. ohne Genehmigung nach § 3 Abs. 1 oder 2. entgegen § 3 Abs. 2 ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat in den Verkehr bringt. | |
(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer | (2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer |
1. entgegen § 3 Abs. 3 ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat in den Verkehr bringt oder 2. entgegen § 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder für ein Lebensmittel wirbt. | |
§ 8 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Wer eine in § 7 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt. | (1) Wer eine in § 7 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt. |
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