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§ 21a - Erschwerniszulagenverordnung (EZulV)
neugefasst durch B. v. 03.12.1998 BGBl. I S. 3497; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.05.1976; FNA: 2032-1-11-3 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 01.05.1976; FNA: 2032-1-11-3 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 21a Zulage für die Behandlung und Pflege bei schweren Infektionskrankheiten
(1) Beamte des einfachen und mittleren Dienstes und entsprechende Soldaten, die in der Gesundheits- und Krankenpflege verwendet werden, erhalten eine Zulage von monatlich 90 Euro, wenn sie in dafür dauerhaft oder zeitweise eingerichteten Behandlungseinheiten in kurativen Sanitätseinrichtungen überwiegend bei der Behandlung und Pflege von Patienten tätig sind, die an einer Krankheit nach § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes in der am 23. Mai 2020 geltenden Fassung erkrankt sind.
(2) Sofern neben den Voraussetzungen nach Absatz 1 auch die Voraussetzungen nach § 21 Absatz 3 oder 4 erfüllt sind, wird nur die höhere Zulage gewährt.
Text in der Fassung des Artikels 11 Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022) G. v. 9. Juli 2021 BGBl. I S. 2444 m.W.v. 1. März 2021
Frühere Fassungen von § 21a EZulV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.03.2021 (14.07.2021) | Artikel 11 Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022) vom 09.07.2021 BGBl. I S. 2444 |
aktuell vorher | 01.01.2020 (14.07.2021) | Artikel 10 Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022) vom 09.07.2021 BGBl. I S. 2444 |
aktuell | vor 01.01.2020 (14.07.2021) | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 21a EZulV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21a EZulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EZulV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2444
Artikel 10 BBVAnpÄndG 2021/2022 Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... wird nach der Angabe zu § 21 folgende Angabe eingefügt: „ § 21a Zulage für die Behandlung und Pflege bei schweren Infektionskrankheiten". 2. ... und Pflege bei schweren Infektionskrankheiten". 2. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt: „§ 21a Zulage für die Behandlung und Pflege bei ... 2. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt: „ § 21a Zulage für die Behandlung und Pflege bei schweren Infektionskrankheiten (1) ...
Artikel 11 BBVAnpÄndG 2021/2022 Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... die Angabe „2 und 3" durch die Angabe „3 und 4" ersetzt. 3. In § 21a Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 2 oder 3" durch die Wörter „Absatz 3 oder ...
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