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Änderung § 5 EZulV vom 01.01.2008

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§ 5 EZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 5 EZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Ausschluß der Zulage durch andere Zulagen


(Text neue Fassung)

§ 5 Ausschluss der Zulage


vorherige Änderung

(1) Die Zulage wird nicht gewährt neben

1. (weggefallen)

2. einer Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (§ 49 des Bundesbesoldungsgesetzes),

3. Auslandsdienstbezügen (§ 55 oder
§ 58a des Bundesbesoldungsgesetzes),

4. einer Zulage nach Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes
oder nach entsprechendem Landesrecht; ausgenommen sind die Beamten und Soldaten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 9, in den Lagezentren oder Leitstellen oberster Bundes- oder Landesbehörden sowie beim Deutschen Bundestag oder bei den Landtagen auch Polizeivollzugsbeamte der Besoldungsgruppen A 10 bis A 13,

5. einer Zulage nach Nummer 8
der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes,

5a. einer Zulage nach Nummer 8b der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes,

6. einer bei der Deutschen Bundesbank gezahlten Bankzulage,

7. Zulagen nach Vorschriften, die gemäß Artikel IX §§ 21 und 22 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern in Kraft geblieben sind
oder neu erlassen werden können.

(2) Für Zeiträume, für die eine Bordzulage nach § 23b zusteht, wird die Zulage um die Hälfte gekürzt.




Die Zulage wird nicht gewährt

1. neben Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes,

2. in den Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes oder

3. wenn
der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als abgegolten oder ausgeglichen gilt.


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