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Änderung § 22 EZulV vom 01.01.2008

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§ 22 EZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 22 EZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22 Zulage für Polizeivollzugsbeamte für besondere polizeiliche Einsätze, Polizeivollzugsbeamte als Flugsicherheitsbegleiter an Bord von deutschen Luftfahrzeugen, Beamte des Zollfahndungsdienstes sowie für Beamte als Verdeckte Ermittler


(Text neue Fassung)

§ 22 Zulage für besondere Einsätze


vorherige Änderung

(1) Polizeivollzugsbeamte, die in der GSG 9 der Bundespolizei oder in einem Mobilen Einsatzkommando des Bundeskriminalamtes für besondere polizeiliche Einsätze verwendet werden, erhalten eine Zulage in Höhe von 225 Euro monatlich.

(2) Eine Zulage
in Höhe von 153,39 Euro monatlich erhält, wer als

1. Polizeivollzugsbeamter
in einem Mobilen Einsatzkommando oder in einem Spezialeinsatzkommando eines Landes für besondere polizeiliche Einsätze oder als Flugsicherheitsbegleiter an Bord von deutschen Luftfahrzeugen,

2. Beamter des Zollfahndungsdienstes
in der Zentralen Unterstützungsgruppe Zoll oder in einer Observationseinheit Zoll oder

3. Beamter
unter einer ihm verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) als Verdeckter Ermittler

verwendet wird.


(3) Die Zulage wird
nicht neben einer Stellenzulage nach den Vorbemerkungen Nummer 6 und 8 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes und einer Zulage nach § 22a gewährt. Neben einer Stellenzulage nach Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes wird die Zulage nur gewährt, soweit sie unter Hinzurechnung der Stellenzulage nach Nummer 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes den Betrag der Stellenzulage nach Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes übersteigt.



(1) 1 Beamte und Soldaten mit Anspruch auf die Stellenzulage nach den Nummern 8 oder 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten eine Zulage, wenn sie für besondere Einsätze verwendet werden. 2 Eine Zulage erhalten auch Beamte mit Anspruch auf die Zulage nach Nummer 15 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn sie

1.
in einer der in Absatz 2 genannten Einheiten verwendet werden und

2. für diese überwiegend
in besonderen Einsätzen mit Spezialtechnik unterstützend tätig sind.

(2) 1 Die
Höhe der Zulage ergibt sich aus nachstehender Tabelle:


Nummer | Verwendung | Betrag
(in
Euro
pro Monat)


1 | 2

1 |
in der Bundespolizei in der GSG 9 | 500

2 | im Zollfahndungsdienst
in der Zentralen Unterstützungsgruppe Zoll | 469

3 | im Zollfahndungsdienst
in einer Observationseinheit Zoll | 375

4 | im Bundeskriminalamt in einem Mobilen Einsatzkommando

5 | in einem Personenschutzkommando, das für Personenschutzaufgaben in
ausländischen Einsatzgebieten mit sehr hohen
oder extremen Belastungen
nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 oder 6 der Auslandsverwendungszuschlagsver-
ordnung eingerichtet ist


6 | in der Bundespolizei als Flugsicherheitsbegleiter an Bord deutscher Luftfahr-
zeuge oder als Verdeckter Ermittler
unter einer verliehenen, auf Dauer ange-
legten
veränderten Identität (Legende) | 325

7 | in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit plus | 250


8 | als Personenschützer, soweit sie
nicht von Nummer 5 erfasst sind

9 | in der Bundespolizei in einer Mobilen Fahndungseinheit | 188.

10 | in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs-
und Festnahmehundertschaft

11 | bei den Nachrichtendiensten des Bundes in einer Observationsgruppe

12 | bei den Nachrichtendiensten des Bundes als zur verdeckten Informationsbe-
schaffung operativ tätiger Beamter im Außendienst oder mit unmittelbarem
Kontakt
zu Personen von nachrichtendienstlichem Interesse

13 | bei
den Nachrichtendiensten des Bundes, bei den Polizeibehörden des Bun-
des sowie beim Zollfahndungsdienst als überwiegend im Außendienst zur ver-
deckten Einsatz-
und Ermittlungsunterstützung eingesetzter Operativtechni-
ker


2 Die
Zulage erhalten auch Beamte und Soldaten, die sich nach Abschluss eines Auswahlverfahrens in der Ausbildung zu einer der in Satz 1 genannten Verwendungen befinden. 3 Abweichend von Satz 2 erhalten folgende Besoldungsempfänger eine Zulage erst nach Abschluss der Ausbildung zu der jeweiligen Verwendung:

1. Angehörige der Mobilen Fahndungseinheiten in der Bundespolizei,

2. Angehörige der Beweissicherungs-
und Festnahmehundertschaft in der Bundespolizei,

3. überwiegend im Außendienst eingesetzte Operativtechniker bei den Nachrichtendiensten
des Bundes sowie bei den Polizeibehörden des Bundes.

(3) 1 Die Zulage
wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Zulage nach § 22a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. 2 Satz 1 gilt nicht für die Stellenzulage nach den Nummern 8, 9 oder 15 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes. 3 Sofern mehrere Zulagentatbestände nach Absatz 2 erfüllt sind, wird nur die höchste Zulage gewährt.