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Änderung § 23j EZulV vom 01.01.2008
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§ 23j EZulV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 23j EZulV n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 828 |
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(Text alte Fassung) § 23j Zulage für Führer oder Ausbilder im Außen- und Geländedienst | (Text neue Fassung)§ 23j Zulage für Verwendungen in verbunkerten Anlagen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung |
(1) Soldaten, die überwiegend als Führer oder Ausbilder im Außen- und Geländedienst verwendet werden, erhalten eine Zulage. Außen- und Geländedienst ist jeder militärische Dienst außerhalb der ortsfesten Unterkünfte im Freien, einschließlich des Dienstes in Stellungen der Flugabwehrraketen- und Flugkörperverbände. (2) Die Zulage beträgt 25,56 Euro monatlich. Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit dem Tag, an dem die anspruchsberechtigende Tätigkeit tatsächlich aufgenommen wird, frühestens jedoch nach Ablauf von 15 Monaten seit der Einstellung als Soldat. (3) Die Zulage wird nicht gewährt neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes und den Zulagen nach den §§ 23b bis 23g und § 23i. | (1) Wer ständig innerhalb einer verbunkerten Anlage verwendet wird, erhält eine Zulage (Bunkerzulage) in Höhe von 30 Euro monatlich. (2) Verbunkerte Anlagen sind Bauwerke, die 1. nicht über Möglichkeiten einer direkten Zufuhr von natürlichem Licht und Außenluft verfügen und 2. durch besondere bauliche Vorkehrungen dazu bestimmt sind, a) Insassen oder Einrichtungen der Anlage vor Gefahren von außen zu schützen oder b) die Umgebung vor Gefahren durch den Betrieb der Anlage zu schützen. (3) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm ermächtigte Stelle stellt fest, welche Gebäude die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen. |
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