Tools:
Update via:
Änderung § 8 EZulV vom 01.01.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 11 BBVAnpÄndG 2023/2024 am 1. Januar 2009 und Änderungshistorie der EZulVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 8 EZulV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 8 EZulV n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2024 geltenden Fassung durch Artikel 23 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 8 Höhe der Zulage | |
(Text alte Fassung) (1) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 beträgt je Stunde 2,76 Euro. (2) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 beträgt je Stunde Tauchzeit bei einer Tauchtiefe bis zu 5 Metern 11,45 Euro, von mehr als 5 Metern 13,89 Euro, von mehr als 10 Metern 17,26 Euro, von mehr als 15 Metern 22,23 Euro. Bei Tauchtiefen von mehr als zwanzig Metern erhöht sich die Zulage für je fünf Meter weiterer Tauchtiefe um 4,44 Euro je Stunde. | (Text neue Fassung) (1) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 beträgt je Stunde 4,35 Euro. (2) 1 Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 beträgt je Stunde Tauchzeit 1. bei einer Tauchtiefe von bis zu 5 Metern 18,01 Euro, 2. bei einer Tauchtiefe von mehr als 5 Metern 21,86 Euro, 3. bei einer Tauchtiefe von mehr als 10 Metern 27,16 Euro, 4. bei einer Tauchtiefe von mehr als 15 Metern oder beim Tauchen mit reinem Sauerstoff 34,99 Euro. 2 Bei Tauchtiefen von mehr als zwanzig Metern erhöht sich die Zulage für je fünf Meter weiterer Tauchtiefe um 6,99 Euro je Stunde. |
(3) Die Zulage nach Absatz 2 erhöht sich für Tauchertätigkeit | |
1. in Strömung mit Stromschutz gleich welcher Art um 15 vom Hundert, 2. in Strömung ohne Stromschutz um 30 vom Hundert, 3. in Seewasserstraßen oder auf offener See um 25 vom Hundert, 4. in Binnenwasserstraßen bei Lufttemperaturen von weniger als 3 °C Wärme um 25 vom Hundert. | 1. in Strömung mit Stromschutz gleich welcher Art um 15 Prozent, 2. in Strömung ohne Stromschutz um 30 Prozent, 3. in Seewasserstraßen oder auf offener See um 25 Prozent, 4. in Binnenwasserstraßen bei Lufttemperaturen von weniger als 3 °C Wärme um 25 Prozent. |
(4) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Satz 2 beträgt je Stunde ein Drittel der Sätze nach Absatz 2. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4515/al0-15989.htm