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Änderung § 17 EZulV vom 01.01.2011

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§ 17 EZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 17 EZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Allgemeine Voraussetzungen und Höhe der Zulage


(Text neue Fassung)

§ 17 Zulage für Tätigkeiten mit kontaminierten Personen oder Gegenständen


vorherige Änderung

Beamte des mittleren Dienstes im Krankenpflegedienst und entsprechende Soldaten, die die Grund- und Behandlungspflege bei schwer brandverletzten Patienten in Einheiten für Schwerbrandverletzte, denen Schwerbrandverletzte durch die Zentralstelle für die Vermittlung Schwerbrandverletzter in der Bundesrepublik Deutschland bei der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales der Freien und Hansestadt Hamburg vermittelt werden, ausüben, erhalten für jede volle Pflegestunde 1,37 Euro.



(1) 1 Beamte, die im Rahmen ihrer dienstlichen Prüfungs-, Kontroll- oder Ermittlungstätigkeit Fäkalien oder mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten kontaminierte Personen oder Gegenstände manuell untersuchen oder durchsuchen, erhalten eine Zulage, wenn der Kontakt mit der kontaminierten Person oder dem kontaminierten Gegenstand das als berufstypisch anzusehende Maß deutlich übersteigt. 2 Schweiß gilt nicht als Körperflüssigkeit im Sinne des Satzes 1.

(2) In einem das berufstypische Maß deutlich übersteigenden Maß mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten
im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 kontaminiert sind insbesondere Gegenstände, die

1. im Körper einer Person transportiert wurden,

2. in Gegenständen deponiert wurden,
die bestimmungsgemäß mit Fäkalien oder Blut kontaminierte Abfälle enthalten, oder

3. sich
in oder auf Gegenständen oder am Körper von Personen befinden, die so erheblich mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten kontaminiert oder verschmutzt sind, dass dadurch die Durchsuchung oder Untersuchung erschwert wird.

(3) Die Zulage erhalten auch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, wenn sie die
in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen.

(4) Die Zulage beträgt 11,10 Euro
für jeden Tag, an dem eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt wird, höchstens jedoch 111 Euro monatlich.

(5) Die Zulage wird nicht neben
der Zulage nach § 16c gewährt.

(heute geltende Fassung)