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Änderung § 22 EZulV vom 01.01.2012

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§ 22 EZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 22 EZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Zulage für besondere Einsätze


(Text alte Fassung)

(1) Beamte mit Anspruch auf die Stellenzulage nach Nummer 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten eine Zulage, wenn sie für besondere Einsätze verwendet werden.

(2) Die Zulage beträgt bei einer Verwendung

1.
in der GSG 9 der Bundespolizei 400 Euro monatlich,

2.
im Zollfahndungsdienst in der Zentralen Unterstützungsgruppe Zoll 375 Euro monatlich,

3.
im Zollfahndungsdienst in einer Observationseinheit Zoll oder in einem Mobilen Einsatzkommando des Bundeskriminalamtes 300 Euro monatlich,

4. als Flugsicherheitsbegleiter
der Bundespolizei an Bord deutscher Luftfahrzeuge oder als Verdeckter Ermittler unter einer verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) 260 Euro monatlich,

5.
in der Bundespolizei in einer Mobilen Fahndungseinheit oder als Tatbeobachter in einer Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft 150 Euro monatlich.

(3) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Zulage nach § 22a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Satz 1 gilt nicht für die Stellenzulage nach Nummer 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes sowie für eine als das Grundgehalt ergänzend ausgewiesene Stellenzulage.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Beamte und Soldaten mit Anspruch auf die Stellenzulage nach den Nummern 8 oder 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten eine Zulage, wenn sie für besondere Einsätze verwendet werden. 2 Eine Zulage erhalten auch Beamte mit Anspruch auf die Zulage nach Nummer 15 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn sie

1. in einer der in Absatz 2 genannten Einheiten verwendet werden und

2. für diese überwiegend in besonderen Einsätzen mit Spezialtechnik unterstützend tätig sind.

(2) 1 Die Höhe der Zulage ergibt sich aus nachstehender Tabelle:


Nummer |
Verwendung | Betrag
(in Euro
pro Monat)


1 | 2

1 |
in der Bundespolizei in der GSG 9 | 500

2 |
im Zollfahndungsdienst in der Zentralen Unterstützungsgruppe Zoll | 469

3 |
im Zollfahndungsdienst in einer Observationseinheit Zoll | 375

4 | im Bundeskriminalamt
in einem Mobilen Einsatzkommando

5 | in einem Personenschutzkommando, das für Personenschutzaufgaben in
ausländischen Einsatzgebieten mit sehr hohen oder extremen Belastungen
nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 oder 6
der Auslandsverwendungszuschlagsver-
ordnung eingerichtet ist

6 | in der
Bundespolizei als Flugsicherheitsbegleiter an Bord deutscher Luftfahr-
zeuge
oder als Verdeckter Ermittler unter einer verliehenen, auf Dauer ange-
legten
veränderten Identität (Legende) | 325

7 |
in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit plus | 250

8 | als Personenschützer, soweit sie nicht von Nummer 5 erfasst sind

9 | in der Bundespolizei in einer
Mobilen Fahndungseinheit | 188.

10 | in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft

11 | bei den Nachrichtendiensten des Bundes in einer Observationsgruppe

12 | bei den Nachrichtendiensten des Bundes als zur verdeckten Informationsbe-
schaffung operativ tätiger Beamter im Außendienst
oder mit unmittelbarem
Kontakt zu Personen von nachrichtendienstlichem Interesse

13 | bei den Nachrichtendiensten des Bundes, bei den Polizeibehörden des Bun-
des sowie beim Zollfahndungsdienst
als überwiegend im Außendienst zur ver-
deckten Einsatz- und Ermittlungsunterstützung eingesetzter Operativtechni-
ker


2 Die Zulage erhalten auch Beamte und Soldaten, die sich nach Abschluss eines Auswahlverfahrens
in der Ausbildung zu einer der in Satz 1 genannten Verwendungen befinden. 3 Abweichend von Satz 2 erhalten folgende Besoldungsempfänger eine Zulage erst nach Abschluss der Ausbildung zu der jeweiligen Verwendung:

1. Angehörige der Mobilen Fahndungseinheiten in der Bundespolizei,

2. Angehörige der
Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft in der Bundespolizei,

3. überwiegend im Außendienst eingesetzte Operativtechniker bei den Nachrichtendiensten des Bundes sowie bei den Polizeibehörden des Bundes.

(3) 1 Die Zulage wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Zulage nach § 22a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. 2 Satz 1 gilt nicht für die Stellenzulage nach den Nummern 8, 9 oder 15 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes. 3 Sofern mehrere Zulagentatbestände nach Absatz 2 erfüllt sind, wird nur die höchste Zulage gewährt.

(heute geltende Fassung)