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Änderung § 23i EZulV vom 01.01.2012

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§ 23i EZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 23i EZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 828
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23i Zulage im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und im Radarführungsdienst


(Text neue Fassung)

§ 23i Zulage für Verwendungen im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und im Einsatzführungsdienst


vorherige Änderung

(1) Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und Soldaten im Radarführungsdienst, die in militärischen Dienststellen verwendet werden, in denen die nach Absatz 2 zu ermittelnden Verkehrsbelastungen einen Belastungswert von 1.000 übersteigen, und die nicht nur gelegentlich verantwortlich als

1. Flugsicherungskontrollpersonal,

2. Flugabfertigungspersonal in Flugsicherungssektoren oder

3.
Betriebspersonal des Radarführungsdienstes sowohl bei der Erarbeitung der Luftlage als auch der Leitung von Luftfahrzeugen

verwendet werden, erhalten eine Zulage. Eine verantwortliche Mitarbeit
des lizenzierten Betriebspersonals im Radarführungsdienst setzt den Besitz der örtlichen Zulassung voraus.

(2) Bewertungsmaßstab für die Höhe der Zulage ist ein Belastungswert, der sich
errechnet aus den im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre abgewickelten kontrollierten Flugbewegungen der Flugsicherungs- oder Radarführungsdienststelle im Verhältnis zum eingesetzten Personal und auf vier Gruppen zu verteilen ist. Bei Platzschließungen von mehr als drei Monaten sind der Berechnung die im davorliegenden Jahr kontrollierten Flugbewegungen zugrunde zu legen.

(3) Nach der von der Verkehrsbelastung der jeweiligen Dienststelle abhängigen Bewertung und der Zugehörigkeit des Beamten oder Soldaten zu einer bestimmten Personengruppe steht die
Zulage monatlich wie folgt zu:


Belastungswert
Gruppe
| Flugsicherungs-
kontrollpersonal,
Betriebspersonal
des Radar-
führungsdienstes
mit Radarleit-
Jagdlizenz
und/oder
Luftlagelizenz
| Aufsichts-
personal
(Einsatzstabs-
offiziere,
Radarleit-Stabs-
offiziere
mit Radar-
führungslizenz) | Flugabfertigungs-
personal,
übriges Betriebs-
personal des
Radarführungs-
dienstes


| Höhe der Zulage
| Höhe der Zulage | Höhe der Zulage

1.001-2.000
I. | 81,81
Euro | 76,69 Euro | 30,68 Euro

2.001-4.500
II.
| 102,26 Euro | 76,69 Euro | 40,90 Euro

4.501-7.000
III.
| 122,71 Euro | 76,69 Euro | 51,13 Euro

mehr als 7.000
IV.
| 143,16 Euro | 76,69 Euro | 61,36 Euro


(4)
Das Bundesministerium der Verteidigung legt die nach Absatz 2 ermittelte Zuordnung der betroffenen Dienststellen der militärischen Flugsicherung und des Radarführungsdienstes - einschließlich ihrer disloziert eingesetzten Truppenteile - zu den einzelnen Gruppen verbindlich fest und gibt dies allgemein bekannt. Die Zuordnung ist jeweils nach Ablauf eines Jahres zu überprüfen.

(5)
Die Zulage wird neben der Fliegerzulage nach § 23f und der Fallschirmspringerzulage nach § 23h nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.



(1) Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst oder im Einsatzführungsdienst erhalten eine Zulage.

(2) Eine monatliche Zulage
in Höhe von 64,41 Euro erhält Flugberatungspersonal in Flugsicherungsstellen.

(3) Eine monatliche Zulage in Höhe
von 107,37 Euro erhält Flugberatungspersonal in zentralen Stellen oder bei der Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung, Flugdienstberatungsoffiziere sowie Einsatzführungsstabsoffiziere mit Radarführungslizenz als Aufsichtspersonal im Einsatzführungsdienst.

(4) 1 Eine monatliche Zulage, deren Höhe sich nach dem Belastungswert richtet, erhält

1. das Flugsicherungskontrollpersonal,

2. das lizenzierte Betriebspersonal des Einsatzführungsdienstes, das in militärischen Dienststellen bei der Erarbeitung der Luftlage sowie der Leitung von Luftfahrzeugen verwendet wird und über die örtliche Zulassung verfügt,

3. das übrige Personal
des Einsatzführungsdienstes.

2 Der Belastungswert
errechnet sich aus den im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre jährlich kontrollierten Flugbewegungen der jeweiligen Flugsicherungs- und Einsatzführungsdienststelle im Verhältnis zum eingesetzten Personal. 3 Bei Platzschließungen von mehr als drei Monaten werden der Berechnung die im Kalenderjahr vor dem in Satz 2 genannten Zeitraum kontrollierten Flugbewegungen zugrunde gelegt.

(5) 1 Die
Zulage nach Absatz 4 beträgt:


Belastungswert
(Gruppe)
| Personal
nach Absatz 4
Nummer 1 und 2
| Personal
nach Absatz 4
Nummer 3


mehr als 1.000
(Gruppe I)
| 114,53 Euro | 42,95 Euro

mehr als 2.000
(Gruppe II)
| 143,16 Euro | 57,26 Euro

mehr als 4.500
(Gruppe III)
| 171,79 Euro | 71,58 Euro

mehr als 7.000
(Gruppe IV)
| 200,42 Euro | 85,90 Euro.


2
Das Bundesministerium der Verteidigung legt die Zuordnung der betroffenen Dienststellen, einschließlich ihrer disloziert eingesetzten Truppenteile, zu den Gruppen jährlich fest.

(6)
Die Zulage wird neben der Fliegerzulage nach § 23f nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.