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Änderung § 16b EZulV vom 01.05.2017

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§ 16b EZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2017 geltenden Fassung
§ 16b EZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 16b Zulage für Ausbildungstätigkeiten im Feuerwehrdienst der Bundeswehr


vorherige Änderung

 


(1) Beamte und Soldaten des Feuerwehrdienstes erhalten für die praktische Ausbildung in Feuerwehrübungshäusern oder vergleichbaren Anlagen, in denen Brandereignisse unter realen Bedingungen simuliert werden, eine Zulage in Höhe von 11,75 Euro pro Stunde.

(2) Sie erhalten für die praktische Ausbildung in der Rettung aus Höhen und Tiefen eine Zulage in Höhe von 1,50 Euro pro Stunde.

(3) § 9 Absatz 1 gilt entsprechend.

(4) Die Zulage wird nicht neben einer Zulage nach Nummer 10 Absatz 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt.


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