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Änderung § 23i EZulV vom 01.05.2017

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§ 23i EZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2017 geltenden Fassung
§ 23i EZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 828
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23i Zulage für Tätigkeiten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und im Einsatzführungsdienst


(Text neue Fassung)

§ 23i Zulage für Verwendungen im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und im Einsatzführungsdienst


vorherige Änderung

(1) 1 Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und Soldaten im Einsatzführungsdienst, die in militärischen Dienststellen verwendet werden, in denen der Belastungswert nach Absatz 2 höher als 1.000 ist, erhalten eine Zulage, wenn sie nicht nur gelegentlich verantwortlich verwendet werden als

1. Flugsicherungskontrollpersonal,

2. Flugdatenbearbeitungspersonal in Flugsicherungssektoren oder als Flugberatungspersonal in Flugsicherungsstellen oder

3.
Betriebspersonal des Einsatzführungsdienstes sowohl bei der Erarbeitung der Luftlage als auch der Leitung von Luftfahrzeugen.

2 Eine verantwortliche Mitarbeit
des lizenzierten Betriebspersonals im Einsatzführungsdienst setzt den Besitz der örtlichen Zulassung voraus.

(2) 1
Der Belastungswert errechnet sich aus den im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre jährlich kontrollierten Flugbewegungen der Flugsicherungs- oder Einsatzführungsdienststelle im Verhältnis zum eingesetzten Personal. 2 Bei Platzschließungen von mehr als drei Monaten sind der Berechnung die im davorliegenden Jahr kontrollierten Flugbewegungen zugrunde zu legen.

(3)
Die Höhe der monatlichen Zulage ergibt sich aus folgender Übersicht:


Belastungswert
Gruppe
| Flugsiche-
rungskontroll-
personal,
Betriebs-
personal des
Einsatzfüh-
rungsdienstes
mit Radarleit-
Jagdlizenz
und/oder
Luftlagelizenz
| Aufsichts-
personal
(Einsatz-
führungs-
stabsoffiziere
mit Radar-
führungs-
lizenz) | Flugdaten-
bearbeitungs-
personal,
Flugbera-
tungsperso-
nal, übriges
Betriebs-
personal des
Einsatzfüh-
rungsdienstes


1.001 - 2.000
I
| 114,53 Euro | 107,37 Euro | 42,95 Euro

2.001 - 4.500
II
| 143,16 Euro | 107,37 Euro | 57,26 Euro

4.501 - 7.000
III
| 171,79 Euro | 107,37 Euro | 71,58 Euro

mehr als 7.000
IV
| 200,42 Euro | 107,37 Euro | 85,90 Euro


(4) 1
Das Bundesministerium der Verteidigung legt die Zuordnung der betroffenen Dienststellen der militärischen Flugsicherung und des Einsatzführungsdienstes - einschließlich ihrer disloziert eingesetzten Truppenteile - zu den Gruppen nach Absatz 3 fest und gibt sie allgemein bekannt. 2 Die Zuordnung ist jährlich zu überprüfen.

(5)
Die Zulage wird neben der Fliegerzulage nach § 23f und der Fallschirmspringerzulage nach § 23h nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.



(1) Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst oder im Einsatzführungsdienst erhalten eine Zulage.

(2) Eine monatliche Zulage
in Höhe von 64,41 Euro erhält Flugberatungspersonal in Flugsicherungsstellen.

(3) Eine monatliche Zulage in Höhe von 107,37 Euro erhält Flugberatungspersonal in zentralen Stellen oder bei
der Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung, Flugdienstberatungsoffiziere sowie Einsatzführungsstabsoffiziere mit Radarführungslizenz als Aufsichtspersonal im Einsatzführungsdienst.

(4) 1 Eine monatliche
Zulage, deren Höhe sich nach dem Belastungswert richtet, erhält

1. das Flugsicherungskontrollpersonal,

2. das lizenzierte Betriebspersonal des Einsatzführungsdienstes, das in militärischen Dienststellen bei der Erarbeitung der Luftlage sowie der Leitung von Luftfahrzeugen verwendet wird und über die örtliche Zulassung verfügt,

3. das übrige Personal
des Einsatzführungsdienstes.

2
Der Belastungswert errechnet sich aus den im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre jährlich kontrollierten Flugbewegungen der jeweiligen Flugsicherungs- und Einsatzführungsdienststelle im Verhältnis zum eingesetzten Personal. 3 Bei Platzschließungen von mehr als drei Monaten werden der Berechnung die im Kalenderjahr vor dem in Satz 2 genannten Zeitraum kontrollierten Flugbewegungen zugrunde gelegt.

(5) 1
Die Zulage nach Absatz 4 beträgt:


Belastungswert
(Gruppe)
| Personal
nach Absatz 4
Nummer 1 und 2
| Personal
nach Absatz 4
Nummer 3


mehr als 1.000
(Gruppe I)
| 114,53 Euro | 42,95 Euro

mehr als 2.000
(Gruppe II)
| 143,16 Euro | 57,26 Euro

mehr als 4.500
(Gruppe III)
| 171,79 Euro | 71,58 Euro

mehr als 7.000
(Gruppe IV)
| 200,42 Euro | 85,90 Euro.


2
Das Bundesministerium der Verteidigung legt die Zuordnung der betroffenen Dienststellen, einschließlich ihrer disloziert eingesetzten Truppenteile, zu den Gruppen jährlich fest.

(6)
Die Zulage wird neben der Fliegerzulage nach § 23f nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(heute geltende Fassung)