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Änderung § 23j EZulV vom 01.05.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 23j EZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2017 geltenden Fassung
§ 23j EZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 828
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 23j Zulage für Verwendungen in verbunkerten Anlagen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung


(1) Wer ständig innerhalb einer verbunkerten Anlage verwendet wird, erhält eine Zulage (Bunkerzulage) in Höhe von 30 Euro monatlich.

(Text alte Fassung)

(2) Verbunkerte Anlagen sind Gebäude ohne direkte Zufuhr von natürlichem Licht und Außenluft.

(Text neue Fassung)

(2) Verbunkerte Anlagen sind Bauwerke, die

1. nicht über Möglichkeiten einer direkten
Zufuhr von natürlichem Licht und Außenluft verfügen und

2. durch besondere bauliche Vorkehrungen dazu bestimmt sind,

a) Insassen oder Einrichtungen der Anlage vor Gefahren von außen zu schützen oder

b) die Umgebung vor Gefahren durch den Betrieb der Anlage zu schützen.


(3) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm ermächtigte Stelle stellt fest, welche Gebäude die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen.



(heute geltende Fassung)