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Änderung § 17c EZulV vom 01.01.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 17c EZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 17c EZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 17c Ausschluss der Zulage


1 Die Zulage wird nicht gewährt

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. soweit nicht zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst unterschieden wird,

2.
folgenden Besoldungsempfängern:

(Text neue Fassung)

1. in den Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes,

2.
soweit nicht zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst unterschieden wird,

3.
folgenden Besoldungsempfängern:

a) Beamten, die als Pförtner oder Wächter tätig sind,

b) Soldaten, die Wachdienst oder Sonderdienste im Innendienst leisten,

c) Beamten und Soldaten, die

vorherige Änderung

aa) Zulagen nach § 22 oder § 23m erhalten oder



aa) Zulagen nach § 22, §§ 23m, 23o oder § 23p erhalten oder

bb) Auslandsdienstbezüge oder einen Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten,

d) Beamten und Soldaten, die auf Schiffen und schwimmenden Geräten tätig sind, wenn die durch diese Tätigkeit bedingte besondere Dienstplangestaltung bereits anderweitig berücksichtigt ist.

2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht für Beamte im Sicherungsdienst des Bundeskriminalamtes.



(heute geltende Fassung)