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Änderung § 22 EZulV vom 01.01.2008

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§ 22 EZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 22 EZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.06.2008 BGBl. I S. 970
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22 Zulage für Polizeivollzugsbeamte für besondere polizeiliche Einsätze, Polizeivollzugsbeamte als Flugsicherheitsbegleiter an Bord von deutschen Luftfahrzeugen, Beamte des Zollfahndungsdienstes sowie für Beamte als Verdeckte Ermittler


(Text neue Fassung)

§ 22 Zulage für besondere Einsätze


vorherige Änderung

(1) Polizeivollzugsbeamte, die in der GSG 9 der Bundespolizei oder in einem Mobilen Einsatzkommando des Bundeskriminalamtes für besondere polizeiliche Einsätze verwendet werden, erhalten eine Zulage in Höhe von 225 Euro monatlich.

(2) Eine Zulage in Höhe von 153,39 Euro monatlich erhält, wer als

1. Polizeivollzugsbeamter in einem Mobilen Einsatzkommando oder in einem Spezialeinsatzkommando eines Landes für besondere polizeiliche Einsätze oder als Flugsicherheitsbegleiter an Bord von deutschen Luftfahrzeugen,

2. Beamter des Zollfahndungsdienstes in der Zentralen Unterstützungsgruppe Zoll oder in einer Observationseinheit Zoll oder

3. Beamter
unter einer ihm verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) als Verdeckter Ermittler

verwendet wird.

(3) Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach den Vorbemerkungen Nummer 6 und 8 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes und einer Zulage nach § 22a gewährt. Neben einer Stellenzulage nach Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes wird die Zulage nur gewährt, soweit sie unter Hinzurechnung der Stellenzulage nach Nummer 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes den Betrag der Stellenzulage nach Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes übersteigt.



(1) Beamte mit Anspruch auf die Stellenzulage nach Nummer 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten eine Zulage, wenn sie für besondere Einsätze verwendet werden.

(2) Die Zulage beträgt bei einer Verwendung

1. in der GSG 9 der Bundespolizei 400 Euro monatlich,

2. im Zollfahndungsdienst in der Zentralen Unterstützungsgruppe Zoll 375 Euro monatlich,

3. im Zollfahndungsdienst
in einer Observationseinheit Zoll oder in einem Mobilen Einsatzkommando des Bundeskriminalamtes 300 Euro monatlich,

4. als Flugsicherheitsbegleiter der Bundespolizei an Bord deutscher Luftfahrzeuge oder als Verdeckter Ermittler
unter einer verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) 260 Euro monatlich,

5. in der Bundespolizei in einer Mobilen Fahndungseinheit oder
als Tatbeobachter in einer Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft 150 Euro monatlich.

(3) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Zulage nach § 22a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Satz 1 gilt nicht für die Stellenzulage nach Nummer 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes sowie für eine als das Grundgehalt ergänzend ausgewiesene Stellenzulage.

 (keine frühere Fassung vorhanden)