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Änderung § 21a EZulV vom 01.03.2021
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§ 21a EZulV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2021 geltenden Fassung | § 21a EZulV n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2021 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2444 |
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(Textabschnitt unverändert) § 21a Zulage für die Behandlung und Pflege bei schweren Infektionskrankheiten | |
(1) Beamte des einfachen und mittleren Dienstes und entsprechende Soldaten, die in der Gesundheits- und Krankenpflege verwendet werden, erhalten eine Zulage von monatlich 90 Euro, wenn sie in dafür dauerhaft oder zeitweise eingerichteten Behandlungseinheiten in kurativen Sanitätseinrichtungen überwiegend bei der Behandlung und Pflege von Patienten tätig sind, die an einer Krankheit nach § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes in der am 23. Mai 2020 geltenden Fassung erkrankt sind. | |
(Text alte Fassung) (2) Sofern neben den Voraussetzungen nach Absatz 1 auch die Voraussetzungen nach § 21 Absatz 2 oder 3 erfüllt sind, wird nur die höhere Zulage gewährt. | (Text neue Fassung) (2) Sofern neben den Voraussetzungen nach Absatz 1 auch die Voraussetzungen nach § 21 Absatz 3 oder 4 erfüllt sind, wird nur die höhere Zulage gewährt. |
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