Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 21a EZulV vom 01.03.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 21a EZulV, alle Änderungen durch Artikel 11 BBVAnpÄndG 2021/2022 am 1. März 2021 und Änderungshistorie der EZulV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 21a EZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2021 geltenden Fassung
§ 21a EZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2444
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 21a Zulage für die Behandlung und Pflege bei schweren Infektionskrankheiten


(1) Beamte des einfachen und mittleren Dienstes und entsprechende Soldaten, die in der Gesundheits- und Krankenpflege verwendet werden, erhalten eine Zulage von monatlich 90 Euro, wenn sie in dafür dauerhaft oder zeitweise eingerichteten Behandlungseinheiten in kurativen Sanitätseinrichtungen überwiegend bei der Behandlung und Pflege von Patienten tätig sind, die an einer Krankheit nach § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes in der am 23. Mai 2020 geltenden Fassung erkrankt sind.

(Text alte Fassung)

(2) Sofern neben den Voraussetzungen nach Absatz 1 auch die Voraussetzungen nach § 21 Absatz 2 oder 3 erfüllt sind, wird nur die höhere Zulage gewährt.

(Text neue Fassung)

(2) Sofern neben den Voraussetzungen nach Absatz 1 auch die Voraussetzungen nach § 21 Absatz 3 oder 4 erfüllt sind, wird nur die höhere Zulage gewährt.

(heute geltende Fassung)