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Änderung § 8 EZulV vom 01.01.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 8 EZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 8 EZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1582
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Höhe der Zulage


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 beträgt je Stunde 2,76 Euro.

(Text neue Fassung)

(1) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 beträgt je Stunde 3,09 Euro.

(2) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 beträgt je Stunde Tauchzeit bei einer Tauchtiefe

vorherige Änderung

bis zu 5 Metern 11,45 Euro,

von mehr als 5 Metern 13,89 Euro,

von mehr als 10 Metern 17,26 Euro,

von mehr als 15 Metern 22,23 Euro.

Bei Tauchtiefen von mehr als zwanzig Metern erhöht sich die Zulage für je fünf Meter weiterer Tauchtiefe um 4,44 Euro je Stunde.



bis zu 5 Metern 12,82 Euro,

von mehr als 5 Metern 15,56 Euro,

von mehr als 10 Metern 19,33 Euro,

von mehr als 15 Metern 24,90 Euro.

Bei Tauchtiefen von mehr als zwanzig Metern erhöht sich die Zulage für je fünf Meter weiterer Tauchtiefe um 4,97 Euro je Stunde.

(3) Die Zulage nach Absatz 2 erhöht sich für Tauchertätigkeit

1. in Strömung mit Stromschutz gleich welcher Art um 15 vom Hundert,

2. in Strömung ohne Stromschutz um 30 vom Hundert,

3. in Seewasserstraßen oder auf offener See um 25 vom Hundert,

4. in Binnenwasserstraßen bei Lufttemperaturen von weniger als 3 °C Wärme um 25 vom Hundert.

(4) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Satz 2 beträgt je Stunde ein Drittel der Sätze nach Absatz 2.



 (keine frühere Fassung vorhanden)