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Änderung § 5 EZulV vom 12.02.2009

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§ 5 EZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 5 EZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 15 Abs. 35 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Ausschluß der Zulage durch andere Zulagen


(1) Die Zulage wird nicht gewährt neben

1. (weggefallen)

2. einer Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (§ 49 des Bundesbesoldungsgesetzes),

(Text alte Fassung)

3. Auslandsdienstbezügen (§ 55 oder § 58a des Bundesbesoldungsgesetzes),

(Text neue Fassung)

3. Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes,

4. einer Zulage nach Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes; ausgenommen sind die Beamten und Soldaten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 9, in den Lagezentren oder Leitstellen oberster Bundesbehörden sowie beim Deutschen Bundestag auch Polizeivollzugsbeamte der Besoldungsgruppen A 10 bis A 13,

5. einer Zulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes,

5a. einer Zulage nach Nummer 8b der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes,

6. einer bei der Deutschen Bundesbank gezahlten Bankzulage,

7. Zulagen nach Vorschriften, die gemäß Artikel IX §§ 21 und 22 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern in Kraft geblieben sind oder neu erlassen werden können.

(2) Für Zeiträume, für die eine Bordzulage nach § 23b zusteht, wird die Zulage um die Hälfte gekürzt.