Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 8 EZulV vom 01.03.2024

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 EZulV, alle Änderungen durch Artikel 23 BBVAnpÄndG 2023/2024 am 1. März 2024 und Änderungshistorie der EZulV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 8 EZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2024 geltenden Fassung
§ 8 EZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 23 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Höhe der Zulage


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 beträgt je Stunde 3,88 Euro.

(Text neue Fassung)

(1) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 beträgt je Stunde 4,35 Euro.

(2) 1 Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 beträgt je Stunde Tauchzeit

vorherige Änderung

1. bei einer Tauchtiefe von bis zu 5 Metern 16,08 Euro,

2. bei einer Tauchtiefe von mehr als 5 Metern 19,52 Euro,

3. bei einer Tauchtiefe von mehr als 10 Metern 24,25 Euro,

4. bei einer Tauchtiefe von mehr als 15 Metern oder beim Tauchen mit reinem Sauerstoff 31,24 Euro.

2 Bei Tauchtiefen von mehr als zwanzig Metern erhöht sich die Zulage für je fünf Meter weiterer Tauchtiefe um 6,24 Euro je Stunde.



1. bei einer Tauchtiefe von bis zu 5 Metern 18,01 Euro,

2. bei einer Tauchtiefe von mehr als 5 Metern 21,86 Euro,

3. bei einer Tauchtiefe von mehr als 10 Metern 27,16 Euro,

4. bei einer Tauchtiefe von mehr als 15 Metern oder beim Tauchen mit reinem Sauerstoff 34,99 Euro.

2 Bei Tauchtiefen von mehr als zwanzig Metern erhöht sich die Zulage für je fünf Meter weiterer Tauchtiefe um 6,99 Euro je Stunde.

(3) Die Zulage nach Absatz 2 erhöht sich für Tauchertätigkeit

1. in Strömung mit Stromschutz gleich welcher Art um 15 Prozent,

2. in Strömung ohne Stromschutz um 30 Prozent,

3. in Seewasserstraßen oder auf offener See um 25 Prozent,

4. in Binnenwasserstraßen bei Lufttemperaturen von weniger als 3 °C Wärme um 25 Prozent.

(4) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Satz 2 beträgt je Stunde ein Drittel der Sätze nach Absatz 2.



(heute geltende Fassung)