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Änderung § 22a EZulV vom 01.10.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 22a EZulV, alle Änderungen durch Artikel 1 9. EZulVÄndV am 1. Oktober 2009 und Änderungshistorie der EZulVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 22a EZulV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung | § 22a EZulV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3040 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22a Zulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal | |
(Text alte Fassung) (1) Polizeivollzugsbeamte, die als Luftfahrzeugführer oder Bordwart in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen oder den fliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen verwendet werden, erhalten eine Zulage. | (Text neue Fassung) (1) Polizeivollzugsbeamte, die als Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen oder den fliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen verwendet werden, erhalten eine Zulage. |
(2) Die Zulage erhalten auch Polizeivollzugsbeamte, die 1. auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienstanweisungen als nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen dienstlich verpflichtet sind und mindestens zehn Flüge im laufenden Kalendermonat nachweisen, 2. in Erfüllung ihrer Aufgaben als Prüfer von Luftfahrtgerät zum Mitfliegen verpflichtet sind (Sondergruppe). Eine Anrechnung von Flügen aus anderen Kalendermonaten und von Reiseflügen ist nicht zulässig. (3) Die Zulage beträgt monatlich für Polizeivollzugsbeamte in der Verwendung als | |
1. Luftfahrzeugführer oder Bordwart jeweils mit Zusatzqualifikation 176,40 Euro, 2. Luftfahrzeugführer oder Bordwart jeweils ohne Zusatzqualifikation 132,94 Euro, 3. Angehörige der Sondergruppe (Absatz 2) bei zehn oder mehr Flügen im laufenden Kalendermonat 46,02 Euro. Werden im laufenden Kalendermonat weniger als zehn, jedoch mindestens fünf Flüge nachgewiesen, vermindert sich die Zulage für jeden fehlenden Flug um 4,60 Euro. § 19 findet keine Anwendung. Zusatzqualifikation im Sinne der Nummer 1 sind insbesondere Instrumentenflugberechtigung sowie die erworbene Ausbildung im Umgang mit Bildverstärkerbrille oder Wärmebildkamera. | 1. Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker jeweils mit Zusatzqualifikation 230 Euro, 2. Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker jeweils ohne Zusatzqualifikation 180 Euro, 3. Angehörige der Sondergruppe (Absatz 2) bei zehn oder mehr Flügen im laufenden Kalendermonat 60 Euro. Werden im laufenden Kalendermonat weniger als zehn, jedoch mindestens fünf Flüge nachgewiesen, vermindert sich die Zulage für jeden fehlenden Flug um 6 Euro. § 19 findet keine Anwendung. Zusatzqualifikation im Sinne der Nummer 1 sind insbesondere Instrumentenflugberechtigung sowie die erworbene Ausbildung im Umgang mit Bildverstärkerbrille oder Wärmebildkamera. |
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