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Änderung § 23i EZulV vom 01.01.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 23i EZulV, alle Änderungen durch Artikel 1 10. EZulVÄndV am 1. Januar 2012 und Änderungshistorie der EZulVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 23i EZulV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 23i EZulV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2692 |
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(Text alte Fassung) § 23i Zulage im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und im Radarführungsdienst | (Text neue Fassung)§ 23i Zulage im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und im Einsatzführungsdienst |
(1) Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und Soldaten im Radarführungsdienst, die in militärischen Dienststellen verwendet werden, in denen die nach Absatz 2 zu ermittelnden Verkehrsbelastungen einen Belastungswert von 1.000 übersteigen, und die nicht nur gelegentlich verantwortlich als | (1) Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und Soldaten im Einsatzführungsdienst, die in militärischen Dienststellen verwendet werden, in denen der Belastungswert nach Absatz 2 höher als 1.000 ist, erhalten eine Zulage, wenn sie nicht nur gelegentlich verantwortlich verwendet werden als |
(Textabschnitt unverändert) 1. Flugsicherungskontrollpersonal, | |
2. Flugabfertigungspersonal in Flugsicherungssektoren oder 3. Betriebspersonal des Radarführungsdienstes sowohl bei der Erarbeitung der Luftlage als auch der Leitung von Luftfahrzeugen verwendet werden, erhalten eine Zulage. Eine verantwortliche Mitarbeit des lizenzierten Betriebspersonals im Radarführungsdienst setzt den Besitz der örtlichen Zulassung voraus. (2) Bewertungsmaßstab für die Höhe der Zulage ist ein Belastungswert, der sich errechnet aus den im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre abgewickelten kontrollierten Flugbewegungen der Flugsicherungs- oder Radarführungsdienststelle im Verhältnis zum eingesetzten Personal und auf vier Gruppen zu verteilen ist. Bei Platzschließungen von mehr als drei Monaten sind der Berechnung die im davorliegenden Jahr kontrollierten Flugbewegungen zugrunde zu legen. (3) Nach der von der Verkehrsbelastung der jeweiligen Dienststelle abhängigen Bewertung und der Zugehörigkeit des Beamten oder Soldaten zu einer bestimmten Personengruppe steht die Zulage monatlich wie folgt zu: Belastungswert Gruppe | Flugsicherungs- kontrollpersonal, Betriebspersonal des Radar- führungsdienstes mit Radarleit- Jagdlizenz und/oder Luftlagelizenz | Aufsichts- personal (Einsatzstabs- offiziere, Radarleit-Stabs- offiziere mit Radar- führungslizenz) | Flugabfertigungs- personal, übriges Betriebs- personal des Radarführungs- dienstes | Höhe der Zulage | Höhe der Zulage | Höhe der Zulage 1.001-2.000 I. | 81,81 Euro | 76,69 Euro | 30,68 Euro 2.001-4.500 II. | 102,26 Euro | 76,69 Euro | 40,90 Euro 4.501-7.000 III. | 122,71 Euro | 76,69 Euro | 51,13 Euro mehr als 7.000 IV. | 143,16 Euro | 76,69 Euro | 61,36 Euro (4) Das Bundesministerium der Verteidigung legt die nach Absatz 2 ermittelte Zuordnung der betroffenen Dienststellen der militärischen Flugsicherung und des Radarführungsdienstes - einschließlich ihrer disloziert eingesetzten Truppenteile - zu den einzelnen Gruppen verbindlich fest und gibt dies allgemein bekannt. Die Zuordnung ist jeweils nach Ablauf eines Jahres zu überprüfen. | 2. Flugdatenbearbeitungspersonal in Flugsicherungssektoren oder als Flugberatungspersonal in Flugsicherungsstellen oder 3. Betriebspersonal des Einsatzführungsdienstes sowohl bei der Erarbeitung der Luftlage als auch der Leitung von Luftfahrzeugen. Eine verantwortliche Mitarbeit des lizenzierten Betriebspersonals im Einsatzführungsdienst setzt den Besitz der örtlichen Zulassung voraus. (2) Der Belastungswert errechnet sich aus den im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre jährlich kontrollierten Flugbewegungen der Flugsicherungs- oder Einsatzführungsdienststelle im Verhältnis zum eingesetzten Personal. Bei Platzschließungen von mehr als drei Monaten sind der Berechnung die im davorliegenden Jahr kontrollierten Flugbewegungen zugrunde zu legen. (3) Die Höhe der monatlichen Zulage ergibt sich aus folgender Übersicht: Belastungswert Gruppe | Flugsiche- rungskontroll- personal, Betriebs- personal des Einsatzfüh- rungsdienstes mit Radarleit- Jagdlizenz und/oder Luftlagelizenz | Aufsichts- personal (Einsatz- führungs- stabsoffiziere mit Radar- führungs- lizenz) | Flugdaten- bearbeitungs- personal, Flugbera- tungsperso- nal, übriges Betriebs- personal des Einsatzfüh- rungsdienstes 1.001 - 2.000 I | 81,81 Euro | 76,69 Euro | 30,68 Euro 2.001 - 4.500 II | 102,26 Euro | 76,69 Euro | 40,90 Euro 4.501 - 7.000 III | 122,71 Euro | 76,69 Euro | 51,13 Euro mehr als 7.000 IV | 143,16 Euro | 76,69 Euro | 61,36 Euro (4) Das Bundesministerium der Verteidigung legt die Zuordnung der betroffenen Dienststellen der militärischen Flugsicherung und des Einsatzführungsdienstes - einschließlich ihrer disloziert eingesetzten Truppenteile - zu den Gruppen nach Absatz 3 fest und gibt sie allgemein bekannt. Die Zuordnung ist jährlich zu überprüfen. |
(5) Die Zulage wird neben der Fliegerzulage nach § 23f und der Fallschirmspringerzulage nach § 23h nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. |
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