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Änderung § 23j EZulV vom 01.01.2012

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§ 23j EZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 23j EZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2692
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23j Zulage für Führer oder Ausbilder im Außen- und Geländedienst


(Text neue Fassung)

§ 23j Zulage für Führer oder Ausbilder im Außendienst


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Soldaten, die überwiegend als Führer oder Ausbilder im Außen- und Geländedienst verwendet werden, erhalten eine Zulage. Außen- und Geländedienst ist jeder militärische Dienst außerhalb der ortsfesten Unterkünfte im Freien, einschließlich des Dienstes in Stellungen der Flugabwehrraketen- und Flugkörperverbände.



(1) Soldaten, die überwiegend als Führer oder Ausbilder im Außendienst verwendet werden, erhalten eine Zulage. Außendienst ist jeder militärische Dienst außerhalb der ortsfesten Unterkünfte im Freien, einschließlich des Dienstes in Stellungen der Flugabwehrraketen- und Flugkörperverbände.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Die Zulage beträgt 25,56 Euro monatlich. Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit dem Tag, an dem die anspruchsberechtigende Tätigkeit tatsächlich aufgenommen wird, frühestens jedoch nach Ablauf von 15 Monaten seit der Einstellung als Soldat.

vorherige Änderung

(3) Die Zulage wird nicht gewährt neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes und den Zulagen nach den §§ 23b bis 23g, 23i und 23m .



(3) Die Zulage wird nicht gewährt neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes und den Zulagen nach den §§ 23b bis 23g, 23i und 23m.