Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 17 EZulV vom 01.01.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 17 EZulV, alle Änderungen durch Artikel 13 BBVAnpG 2012/2013 am 1. Januar 2013 und Änderungshistorie der EZulV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 17 EZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 17 EZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 15.08.2012 BGBl. I S. 1670
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Allgemeine Voraussetzungen und Höhe der Zulage


(Text alte Fassung)

Beamte des mittleren Dienstes im Krankenpflegedienst und entsprechende Soldaten, die die Grund- und Behandlungspflege bei schwer brandverletzten Patienten in Einheiten für Schwerbrandverletzte, denen Schwerbrandverletzte durch die Zentralstelle für die Vermittlung Schwerbrandverletzter in der Bundesrepublik Deutschland bei der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales der Freien und Hansestadt Hamburg vermittelt werden, ausüben, erhalten für jede volle Pflegestunde 1,40 Euro.

(Text neue Fassung)

Beamte des mittleren Dienstes im Krankenpflegedienst und entsprechende Soldaten, die die Grund- und Behandlungspflege bei schwer brandverletzten Patienten in Einheiten für Schwerbrandverletzte, denen Schwerbrandverletzte durch die Zentralstelle für die Vermittlung Schwerbrandverletzter in der Bundesrepublik Deutschland bei der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales der Freien und Hansestadt Hamburg vermittelt werden, ausüben, erhalten für jede volle Pflegestunde 1,48 Euro.