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Änderung § 17a EZulV vom 01.10.2013
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§ 17a EZulV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2013 geltenden Fassung | § 17a EZulV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3286 |
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(Text alte Fassung) § 17a (neu) | (Text neue Fassung)§ 17a Allgemeine Voraussetzungen |
Beamte und Soldaten erhalten eine monatliche Zulage, wenn sie 1. zu wechselnden Zeiten zum Dienst herangezogen werden und 2. im Kalendermonat mindestens 5 Stunden Dienst in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (Nachtdienststunden) leisten. Dienst zu wechselnden Zeiten wird geleistet, wenn mindestens viermal im Kalendermonat die Differenz zwischen den Anfangsuhrzeiten zweier Dienste mindestens 7 und höchstens 17 Stunden beträgt. Bereitschaftsdienst gilt nicht als Dienst im Sinne dieser Vorschrift. |
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