Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 8 EZulV vom 01.03.2014

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 EZulV, alle Änderungen durch Artikel 8 BBVAnpG 2014/2015 am 1. März 2014 und Änderungshistorie der EZulV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 8 EZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2014 geltenden Fassung
§ 8 EZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 25.11.2014 BGBl. I S. 1772

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Höhe der Zulage


(Text alte Fassung)

(1) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 beträgt je Stunde 3,09 Euro.

(2) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 beträgt je Stunde Tauchzeit

1. bei einer Tauchtiefe von bis zu 5 Metern 12,82 Euro,

2. bei einer Tauchtiefe von mehr als 5 Metern 15,56 Euro,

3. bei einer Tauchtiefe von mehr als 10 Metern 19,33 Euro,

4. bei einer Tauchtiefe von mehr als 15 Metern oder beim Tauchen mit reinem Sauerstoff 24,90 Euro.

Bei
Tauchtiefen von mehr als zwanzig Metern erhöht sich die Zulage für je fünf Meter weiterer Tauchtiefe um 4,97 Euro je Stunde.

(Text neue Fassung)

(1) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 beträgt je Stunde 3,46 Euro.

(2) 1 Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 beträgt je Stunde Tauchzeit

1. bei einer Tauchtiefe von bis zu 5 Metern 14,36 Euro,

2. bei einer Tauchtiefe von mehr als 5 Metern 17,43 Euro,

3. bei einer Tauchtiefe von mehr als 10 Metern 21,65 Euro,

4. bei einer Tauchtiefe von mehr als 15 Metern oder beim Tauchen mit reinem Sauerstoff 27,89 Euro.

2 Bei
Tauchtiefen von mehr als zwanzig Metern erhöht sich die Zulage für je fünf Meter weiterer Tauchtiefe um 5,57 Euro je Stunde.

(3) Die Zulage nach Absatz 2 erhöht sich für Tauchertätigkeit

1. in Strömung mit Stromschutz gleich welcher Art um 15 Prozent,

2. in Strömung ohne Stromschutz um 30 Prozent,

3. in Seewasserstraßen oder auf offener See um 25 Prozent,

4. in Binnenwasserstraßen bei Lufttemperaturen von weniger als 3 °C Wärme um 25 Prozent.

(4) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Satz 2 beträgt je Stunde ein Drittel der Sätze nach Absatz 2.