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Änderung § 17 EZulV vom 01.03.2014
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§ 17 EZulV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2014 geltenden Fassung | § 17 EZulV n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2014 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 25.11.2014 BGBl. I S. 1772 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Allgemeine Voraussetzungen und Höhe der Zulage | |
(Text alte Fassung) Beamte des mittleren Dienstes im Krankenpflegedienst und entsprechende Soldaten, die die Grund- und Behandlungspflege bei schwer brandverletzten Patienten in Einheiten für Schwerbrandverletzte, denen Schwerbrandverletzte durch die Zentralstelle für die Vermittlung Schwerbrandverletzter in der Bundesrepublik Deutschland bei der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales der Freien und Hansestadt Hamburg vermittelt werden, ausüben, erhalten für jede volle Pflegestunde 1,48 Euro. | (Text neue Fassung) Beamte des mittleren Dienstes im Krankenpflegedienst und entsprechende Soldaten, die die Grund- und Behandlungspflege bei schwer brandverletzten Patienten in Einheiten für Schwerbrandverletzte, denen Schwerbrandverletzte durch die Zentralstelle für die Vermittlung Schwerbrandverletzter in der Bundesrepublik Deutschland bei der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales der Freien und Hansestadt Hamburg vermittelt werden, ausüben, erhalten für jede volle Pflegestunde 1,52 Euro. |
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