Tools:
Update via:
Änderung § 17 EZulV vom 01.02.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 17 EZulV, alle Änderungen durch Artikel 9 BBVAnpG 2016/2017 am 1. Februar 2017 und Änderungshistorie der EZulVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 17 EZulV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.02.2017 geltenden Fassung | § 17 EZulV n.F. (neue Fassung) in der am 01.02.2017 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2570 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 17 Allgemeine Voraussetzungen und Höhe der Zulage | |
(Text alte Fassung) Beamte des mittleren Dienstes im Krankenpflegedienst und entsprechende Soldaten, die die Grund- und Behandlungspflege bei schwer brandverletzten Patienten in Einheiten für Schwerbrandverletzte, denen Schwerbrandverletzte durch die Zentralstelle für die Vermittlung Schwerbrandverletzter in der Bundesrepublik Deutschland bei der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales der Freien und Hansestadt Hamburg vermittelt werden, ausüben, erhalten für jede volle Pflegestunde 1,58 Euro. | (Text neue Fassung) Beamte des mittleren Dienstes im Krankenpflegedienst und entsprechende Soldaten, die die Grund- und Behandlungspflege bei schwer brandverletzten Patienten in Einheiten für Schwerbrandverletzte, denen Schwerbrandverletzte durch die Zentralstelle für die Vermittlung Schwerbrandverletzter in der Bundesrepublik Deutschland bei der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales der Freien und Hansestadt Hamburg vermittelt werden, ausüben, erhalten für jede volle Pflegestunde 1,62 Euro. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4515/al59472-0.htm