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Änderung § 22a EZulV vom 01.01.2020
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§ 22a EZulV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 22a EZulV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22a Zulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal | |
(1) Polizeivollzugsbeamte, die als Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen oder den fliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen verwendet werden, erhalten eine Zulage. (2) Die Zulage erhalten auch Polizeivollzugsbeamte, die 1. auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienstanweisungen als nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen verpflichtet sind, 2. in Erfüllung ihrer Aufgaben als Prüfer von Luftfahrtgerät oder als Systemoperator Wärmebildgerät zum Mitfliegen verpflichtet sind oder 3. sich in der Ausbildung zum Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker befinden (Flugschüler). (3) 1 Die Zulage beträgt monatlich für Polizeivollzugsbeamte in der Verwendung als 1. Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker jeweils mit Zusatzqualifikation 302 Euro, 2. Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker jeweils ohne Zusatzqualifikation 242 Euro, 3. nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige, Prüfer von Luftfahrtgerät und Systemoperatoren Wärmebildgerät mit zehn oder mehr Flügen im laufenden Kalendermonat 180 Euro, 4. Flugschüler 96 Euro. 2 Werden im Falle des Satzes 1 Nummer 3 im laufenden Kalendermonat fünf bis neun Flüge nachgewiesen, beträgt die Zulage für jeden Flug 18 Euro; eine Anrechnung von Flügen aus anderen Kalendermonaten und von Reiseflügen ist nicht zulässig; § 19 ist nicht anzuwenden. 3 Zusatzqualifikation im Sinne der Nummer 1 sind insbesondere Instrumentenflugberechtigung sowie die erworbene Ausbildung im Umgang mit Bildverstärkerbrille oder Wärmebildkamera. (4) Werden Luftfahrzeugführer als Fluglehrer verwendet, erhöht sich der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 um 72 Euro und der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 um 60 Euro. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (5) Die Zulage wird nicht neben einer Fliegerzulage nach § 23f gewährt. |
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