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Änderung § 23p EZulV vom 01.01.2020

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§ 23p EZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 23p EZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23p (neu)


(Text neue Fassung)

§ 23p Zulage für besonders befähigte Unterstützungskräfte der Spezialkräfte der Bundeswehr


vorherige Änderung

 


(1) Soldaten des Kommandos Spezialkräfte, die weder die Voraussetzungen nach § 23m noch die Voraussetzungen nach § 23o erfüllen, erhalten eine monatliche Zulage, wenn sie

1. für die Teilnahme an Aufgaben im räumlichen Einsatzgebiet der Spezialkräfte der Bundeswehr ausgebildet sind und entsprechend verwendet werden

a) im direkten Zusammenwirken mit den Kommandokräften,

b) zur Unterstützung der Kommandokräfte,

2. für eine Verwendung nach Nummer 1 ausgebildet werden.

(2) 1 Die Zulage beträgt im Fall

1. des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a 500 Euro,

2. des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b 300 Euro,

3. des Absatzes 1 Nummer 2 250 Euro.

2 Sofern mehrere Zulagentatbestände erfüllt sind, wird nur die höchste Zulage gewährt.

(3) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage oder neben einer weiteren Zulage nach diesem Abschnitt nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag die Zulage nach § 23m Absatz 2 Nummer 3 nicht übersteigt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)